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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 12/10
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
40.704 €.
Gründe:
1
1. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Feststellung ihrer Berechtigung zum Ankauf von deren im Land Brandenburg gelegenen Grundstück
nach §§ 61, 12, 9 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG. Auf
diesem Grundstück hatte der Vater der Klägerin 1970 statt des genehmigten
Wochenendhauses ein Wohnhaus errichtet und dort mit seiner Familie gewohnt, bis er das Anwesen 1972 dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR
überlassen musste, das es fortan für Freizeit- und Erholungszwecke nutzte. Im
Jahre 1990 erlangte er es wieder zurück und war dort vom 11. September 1990
bis zu seinem Tod am 25. September 2006 polizeilich gemeldet. Ob er dort
auch gewohnt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben und die Anspruchsberechtigung der Klägerin festgestellt.
-3-
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
2
2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine
Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen
hat, stimmt allerdings, das ist der Beschwerde einzuräumen, nicht in jeder Hinsicht mit der Rechtsprechung des Senats überein.
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aa) Das Berufungsgericht meint, die Anspruchsberechtigung der Klägerin
scheitere daran, dass die hier wegen des Verstoßes gegen die Baugenehmigung erforderliche Billigung staatlicher Stellen nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2
SachenRBerG vermutet werde. Das sei nur der Fall, wenn nicht nur die Errichtung des Gebäudes selbst, sondern auch dessen Nutzung zu Wohnzwecken
geduldet werde und die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre andaure. Daran
fehle es hier.
5
bb) Diese von dem Berufungsgericht schon früher vertretene Ansicht
(OLG Brandenburg VIZ 1998, 154) hat der Senat zwar im Ansatzpunkt gebilligt
(Beschl. v. 15. Januar 1998, V ZR 397/96; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99,
VIZ 2001, 503, 504). Die Billigung staatlicher Stellen nach § 10 Abs. 2 Satz 2
SachenRBerG erfordert aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht, dass
die in der DDR zuständigen Organe der Bauaufsicht Kenntnis von dem Bau-
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werk erlangt hatten und dennoch fünf Jahre nicht eingeschritten sind. Die Frist
beginnt vielmehr mit der Fertigstellung des Gebäudes (Senat, Urt. v. 3. Juli
2009, V ZR 220/08, WuM 2009, 530, 531). Es ist auch nicht erforderlich, dass
die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre gedauert haben muss (vgl. Senat, Urt.
v. 20. November 2009, V ZR 175/08, ZOV 2010, 18, 19).
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b) Auf diese teilweise Abweichung von der Rechtsprechung des Senats
kommt es hier allerdings nicht an. Die Billigung staatlicher Stellen wird hier unabhängig davon schon deshalb nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG
vermutet, weil die zuständigen Stellen den Verstoß gegen die Baugenehmigung
gerade nicht mindestens fünf Jahre hingenommen haben. Sie haben zwar den
Abbruch des Gebäudes nicht angeordnet, sondern das Gebäude selbst genutzt.
Die Anordnung des Abbruchs eines Gebäudes ist aber nicht der einzige Weg,
eine vorschriftengemäße Nutzung des bebauten Grundstücks wiederherzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die unzulässige Nutzung
abgestellt wird. Das ist hier geschehen. Zugelassen war eine Erholungs- und
Freizeitnutzung, nicht dagegen die von dem Vater der Klägerin vorgenommene
Wohnnutzung. Diese ist aber mit der Übernahme des Grundstücks durch das
Ministerium für Staatssicherheit abgestellt worden, das das Grundstück fortan
wieder nur zu Freizeit- und Erholungszwecken nutzte. Damit scheidet eine Billigung staatlicher Stellen aus.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.11.2008 - 17 O 102/08 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 5 U 216/08 -