|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
V ZR 343/02
|
|
vom
|
|
15. Juli 2004
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
|
|
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
|
|
beschlossen:
|
|
1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde
|
|
gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des
|
|
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
|
|
|
|
2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde
|
|
entstandenen Kosten.
|
|
|
|
3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die
|
|
Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtlichen
|
|
Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis
|
|
zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
|
|
|
|
4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom
|
|
17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
|
|
der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
|
|
der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt
|
|
also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
|
|
daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die
|
|
Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden
|
|
ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der
|
|
Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil
|
|
des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.
|
|
|
|
Wenzel
|
|
|
|
Tropf
|
|
Lemke
|
|
|
|
Klein
|
|
Schmidt-Räntsch
|
|
|
|
|