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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 208/09
vom
14. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers
gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen
den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss
nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels
Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen.
2
1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon
deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht
anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch
der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen.
3
a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könnte, liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrensgrundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom
-3-
20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom
13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach
dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des
Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden)
perpetuiert worden sein soll.
4
b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstellung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -