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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 180/09
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 € festzusetzen.
Gründe:
1
Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. § 26
Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313).
2
Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interesse an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung
dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist
ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen
(vgl. Senat, BGHZ 124, 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4
m.w.N., juris). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 € übersteigt.
3
Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar
nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der
Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsge-
-3-
richts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 € gelangt. Für die
Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23, 32 RVG.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 10.05.2006 - 118 C 627/03 LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 6 S 253/06 -