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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 135/17
vom
25. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZR135.17.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
10.000 €.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der
Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses
zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
-3-
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO).
3
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist
das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen
Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris).
Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse
hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen
Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der
Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die
Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach
der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.
4
2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als
20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen
von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage
der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des
Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch
ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen
von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein
-4-
solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.
III.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf
10.000 €.
Stresemann
Brückner
Kazele
Weinland
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2016 - 513 C 40/15 LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2017 - 17 S 195/16 -