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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 98/14
vom
25. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der
29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2014
und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April
2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
1
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
seinen
Rechten
verletzt,
weil
abzusehen
war,
dass
die
Haft
in
der
Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16
Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
AufenthG
vollzogen
werden
würde
(vgl.
näher
Senat,
Beschluss
-3-
vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer
weiteren
Begründung
Stresemann
wird
abgesehen
74
Abs.
Schmidt-Räntsch
Roth
7
FamFG).
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.04.2014 - 934 XIV 566/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2014 - 2-29 T 106/14 -