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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 62/15
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vom
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15. Oktober 2015
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 775 Nr. 4
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Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4
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ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.
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Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der
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Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
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BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15 - LG Saarbrücken
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AG Homburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
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und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
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des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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8.691,96 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Schuldner) ist Eigentümer des Eingangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, das er von seinem Vater
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erworben hatte. Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt die
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Zwangsversteigerung in dieses Grundstück, die durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. November 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs der
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Gläubigerin von 43.459,81 € nebst Zinsen und Kosten angeordnet worden ist.
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Der Schuldner hat die Einstellung des Verfahrens beantragt und behauptet unter Vorlage eines an seinen Vater gerichteten Schreibens der Gläubigerin vom
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4. September 2008, ihre Forderung sei durch Zahlung abgelöst worden. In dem
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Schreiben bestätigte die Gläubigerin den Eingang eines Ablösebetrages in Höhe von 28.081,65 €. Ferner heißt es, weitere Ansprüche aus diesem Engagement würden nicht mehr geltend gemacht und die Angelegenheit werde als er-
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ledigt betrachtet. Die Gläubigerin ist dem Einstellungsantrag entgegengetreten
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und beruft sich auf ihr weiteres Schreiben vom 5. September 2008. Hierin erklärte sie, dass bei der Zuordnung der Zahlung eine Namensverwechslung aufgetreten sei und die Forderung nach wie vor bestehe. Deshalb sei das Schreiben vom 4. September 2008 als gegenstandslos zu betrachten.
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Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung gemäß § 775
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Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin
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hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
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Schuldners, mit welcher er die Wiederherstellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erreichen möchte. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Einstellung
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der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO - hierauf sei vorrangig abzustellen - seien nicht gegeben. Zwar könne das Schreiben der Gläubigerin vom
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4. September 2008 dahingehend verstanden werden, dass mit der Zahlung des
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Ablösebetrages auch die dingliche Schuld habe beglichen sein sollen. Eine
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einstweilige Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO komme aber dennoch nicht in Betracht, weil das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei, wenn
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der Gläubiger die Befriedigung bestreite und einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche. Der Schuldner werde hinreichend durch
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die Möglichkeit geschützt, seine Belange im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, verbunden mit der Möglichkeit einer einstweiliger Anordnung nach § 769 ZPO, geltend zu machen. Einzig in den Fällen, in denen dem
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Schuldner keine anderweitige Möglichkeit des Rechtsschutzes verbleibe, könne
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eine kurzfristige Einstellung trotz Widerspruchs des Gläubigers geboten sein.
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Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
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III.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
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zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
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Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand.
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1. Das Beschwerdegericht beschränkt sich zu Recht darauf, die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO zu prüfen. Ob die titulierte Forderung aufgrund
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der von dem Schuldner behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist, ist nicht
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von dem Vollstreckungsorgan - hier: von dem für die Durchführung der
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Zwangsversteigerung zuständigen Vollstreckungsgericht - und damit auch nicht
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von den im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens
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des Vollstreckungsorgans befassten Gerichten zu entscheiden. Dass der Bundesgerichtshof für die Vorschrift des § 887 ZPO die Kompetenz des Vollstreckungsorgans, den Erfüllungseinwand des Schuldners zu prüfen, bejaht hat
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(BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369),
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beruht auf den Besonderheiten einer solchen Zwangsvollstreckung, für die das
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Prozessgericht zuständig ist. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerde auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch das
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Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht übertragen
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(vgl. allgemein MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 11).
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2. Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach
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Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat.
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Das gilt vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, allerdings auf Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im
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Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007
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- V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu der Anwendbarkeit von § 775 Nr. 5
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ZPO).
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3. Die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts aber
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nicht vor.
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a) Allerdings ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen,
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dass das Schreiben der Gläubigerin vom 4. September 2008 eine Privaturkunde darstellt, aus der sich die Befriedigung der Gläubigerin ergibt. Dies ist zu
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unterstellen, weil das Beschwerdegericht eine solche Auslegung des Schreibens für möglich gehalten hat, ohne hierzu abschließende Feststellungen zu
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treffen.
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b) Eine Vollstreckung ist jedoch trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im
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Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger - wie hier - eine
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Befriedigung oder Stundung bestreitet. Gegen diese Auslegung der Vorschrift
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durch das Beschwerdegericht wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
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aa) In der Literatur ist anerkannt, dass der Gläubiger in den Fällen des
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§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO durch das Bestreiten der Befriedigung oder Stundung
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die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erzwingen kann und der Schuldner
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den Erfüllungseinwand dann im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen muss (vgl. MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann,
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4. Aufl., § 775 Rn. 28; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41;
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Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 12; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Aufl.,
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§ 775
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Rn. 13;
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Thomas/Putzo/Hüßtege,
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ZPO,
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30. Aufl.,
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§ 775
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Rn. 17;
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Schuschke/Walker/Raebel,
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5. Aufl.,
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§ 775
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ZPO
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Rn. 13;
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Wieczorek/
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Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 776 Rn. 36 mit Fn. 105 unter Aufgabe der
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in der Vorauflage unter § 775 Anm. E III vertretenen Auffassung). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl.
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OLG Hamm, DGVZ 1980, 153 und MDR 1977, 411; LG Karlsruhe, DGVZ 1983,
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188; LG Berlin, MDR 1976, 149; AG Hannover, DGVZ 2010, 42; LG Weiden,
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DGVZ 2010, 235; AG Wuppertal, DGVZ 2012, 226; aA AG Groß-Gerau MDR
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1982, 943, LG Mannheim, MDR 1967, 222; siehe auch RGZ 33, 290, 292;
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offengelassen vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom
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19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26).
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bb) Diese Auffassung ist richtig.
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(1) Der Wortlaut des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird der Vorschrift nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, dass die
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Einstellung nur mit Zustimmung des Gläubigers geschehen dürfe. Wenn einem
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Vollstreckungsorgan, also beispielsweise einem Gerichtsvollzieher oder wie hier
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dem Vollstreckungsgericht, Urkunden im Sinne der genannten Vorschrift vorgelegt werden, hat es die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Hierzu
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bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Davon zu unterscheiden ist die
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Frage, ob eine einmal ausgesprochene Einstellung wieder aufzuheben ist,
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wenn der Gläubiger die durch die Urkunden belegte Befriedigung bestreitet und
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die Fortsetzung der Vollstreckung begehrt. Dies schließt der Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht aus.
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(2) Entscheidend für eine entsprechende Befugnis des Gläubigers sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Entstehungsgeschichte.
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(a) Dass in den Fällen des § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist, dient der Verfahrenserleichterung. Wenn der
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Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs
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hat, sind diese grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß
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§ 767 ZPO geltend zu machen. In Ergänzung hierzu ermöglicht es § 775 Nr. 4
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und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand von dem Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend
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gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch
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gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über aussagekräftige Unterlagen verfügt, aus denen sich Einwendungen der genannten Art ergeben. Werden diese Unterlagen
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dem Vollstreckungsorgan vorgelegt, bedarf es einer Vollstreckungsgegenklage
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und damit der Einleitung eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens - jedenfalls
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zunächst - nicht, vielmehr erfolgt bereits durch das Vollstreckungsorgan selbst
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eine (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung. Damit werden auch im
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Interesse des Gläubigers unnötige Klagen gemäß § 767 ZPO insbesondere in
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den Fällen vermieden, in denen er das Vollstreckungsorgan nicht rechtzeitig
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von
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Erfüllungsleistungen
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des
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Schuldners
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unterrichtet
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hat
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(vgl.
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Stein/
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Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41 mwN).
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(b) Dieser heute allgemein anerkannte Zweck des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO
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wird belegt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So wird in der Begründung des dem Reichstag im Jahr 1874 vorgelegten Entwurfs einer Civilprozeßordnung bezogen auf § 640 Nr. 4 und 5 CPO ausdrücklich auf die verfahrenserleichternde Funktion der Einstellung der Zwangsvollstreckung in den hier
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in Rede stehenden Fällen durch den Gerichtsvollzieher - bei der Vollstreckung
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durch das Vollstreckungsgericht kann nichts anderes gelten - hingewiesen. Es
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könne nicht im Interesse des Gläubigers liegen, dass Einwendungen gegen das
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Fortbestehen des Anspruchs, wenn sie in der vorgeschriebenen Weise be-
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scheinigt seien, sofort zur richterlichen Entscheidung gebracht würden. Es liege
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vielmehr im Interesse beider Teile, dass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung unter Aufrechterhaltung des status quo vorläufig einstelle und nur auf
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Verlangen
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des
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in
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Kenntnis
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gesetzten
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Gläubigers
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fortsetze
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(vgl.
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Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen,
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Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist aus § 640 CPO des Entwurfs die inhaltlich gleichlautende Vorschrift des
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§ 691 CPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 geworden (vgl.
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Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen,
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Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 1520 f., siehe auch die Konkordanztabelle
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bei Schubert, Entstehung und Quellen der Civilprozeßordnung von 1877, Zweiter Halbband, 1987, S. 1061), die mit § 775 Nr. 4 und 5 ZPO inhaltlich weitgehend identisch ist.
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(c) Der Zweck der genannten Bestimmungen, ein unnötiges Vorgehen
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des Schuldners gemäß § 767 ZPO zu vermeiden, kann jedoch nicht mehr eingreifen, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet und deshalb eine gerichtliche Klärung des Einwands erforderlich ist. Dann verbleibt es bei dem
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Grundsatz, dass materielle Einwendungen, wozu insbesondere auch der Erfüllungseinwand gehört, im Rahmen der hierfür vorgesehenen Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind. Dies bedeutet aber auch, dass für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO kein Raum
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mehr ist, wenn der Gläubiger die Erfüllung bestreitet und deshalb die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt. Dass er hierzu berechtigt ist, wird in
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der Begründung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung aus dem Jahr 1874 als
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selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig angesehen (vgl.
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Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen,
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Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442 zu § 640 CPO des Entwurfs).
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(3) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Gesetzessystematik. Gemäß § 776 Satz 2 ZPO führt eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und
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5 ZPO nur zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens; die von dem Vollstreckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen. Hieraus
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folgt, dass auch nach einer Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abschließende Entscheidung erforderlich ist, ob die Vollstreckungsforderung tatsächlich
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erloschen ist. Würde die Einstellung der Zwangsvollstreckung trotz Widerspruchs des Gläubigers bestehen bleiben, wäre dieser gezwungen, die Berechtigung seiner Forderungen feststellen zu lassen. Dies widerspräche jedoch dem
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Rechtsschutzsystem des Buchs 8 der Zivilprozessordnung. Danach ist es Sache des Schuldners, materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
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mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dass der
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Schuldner zum Beleg der von ihm behaupteten Erfüllung auf Urkunden verweisen kann, ändert hieran nichts.
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(4) Den Schuldner auf die Klagemöglichkeit gemäß § 767 ZPO zu verweisen, führt schließlich auch nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinzunehmenden Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. zu diesem Aspekt Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004
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- LV 7/03, juris Rn. 26). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769
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ZPO bietet insoweit hinreichenden Schutz vor unwiederbringlichen Rechtsverlusten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht berechtigt ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (§ 769
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Abs. 2 ZPO). Auch kann das Vollstreckungsorgan gehalten sein, im Interesse
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eines effektiven Rechtsschutzes von irreversiblen Maßnahmen zunächst abzusehen, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, Rechtsschutz gemäß den
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§§ 767, 769 ZPO nachzusuchen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes,
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Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26 mit dem Hinweis auf die
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Möglichkeit, im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 87 ZVG einen Ver-
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kündigungstermin für den Zuschlagsbeschluss zu bestimmen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gläubiger grundsätzlich die Fortsetzung der
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Zwangsvollstreckung nach einer gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO erfolgten Einstellung verlangen kann, wenn er die von dem Schuldner geltend gemachte
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Befriedigung bestreitet.
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Dass es dem Schuldner vorliegend möglich ist, hinreichenden Rechtsschutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO zu erlangen, hat das Beschwerdegericht
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rechtsfehlerfrei festgestellt.
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c) Aus dem Beschluss des Senats vom 29. März 2007 - V ZB 160/06
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(BGHZ 172, 37) ergibt sich nichts anderes, weil er einen anderen Sachverhalt
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betrifft. Seinerzeit war zu entscheiden, ob es bei Titulierung nur des zuletzt zu
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zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld für die Annahme einer Befriedigung
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des Gläubigers i.S.d. § 775 Nr. 5 ZPO genügt, wenn die Zahlung dieses Teilbetrages nachgewiesen ist oder ob die vollständige Ablösung der Grundschuld
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erforderlich ist. Dies betrifft die rechtlichen Voraussetzungen einer Einstellung
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nach § 775 Nr. 5 ZPO und war daher im Vollstreckungsverfahren zu klären.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist
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anwendbar, weil die Gläubigerin und der Schuldner um die Einstellung bzw. die
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Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten. Deshalb stehen sie
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sich in einem von den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO vorausgesetzten kontradiktorischen Verhältnis gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007
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- V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO und entspricht 1/5 der titulierten Hauptforderung.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Kazele
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Czub
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Göbel
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Vorinstanzen:
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AG Homburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 2 K 99/08 LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2015 - 5 T 386/13 -
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