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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 46/12
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vom
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21. Juni 2012
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
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Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
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der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 13. Februar 2012
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und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
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werden dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Betroffene, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste 2001 ohne
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Pass und Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde
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bestandskräftig abgelehnt. Am 7. Oktober 2010 stellte die Volksrepublik China
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ihm ein für die Dauer von zwei Jahren gültiges Reisedokument aus. Eine für
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den 1. November 2010 geplante Abschiebung scheiterte, da der Betroffene un-
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tergetaucht war. Im Januar 2012 wurde er von der Polizei aufgegriffen und aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ins Krankenhaus verbracht; dort hielt er
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sich bis zum 10. Februar 2012 auf. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das
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Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2012 Abschiebungshaft bis zum
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10. April 2012 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Am 21. März 2012 ist der Betroffene in die Volksrepublik China abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die
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Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in
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seinen Rechten verletzt worden ist.
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II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe nach
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§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG vor. Die Dauer der angeordneten Haft
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berücksichtige, dass die Abschiebung des Betroffenen aufgrund von medizinischen Gründen möglicherweise nicht sofort möglich sei. Es handle sich aber
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um einen minimal-invasiven Eingriff mit geringer Belastung und geringer Behandlungsdauer, so dass eine Abschiebung innerhalb der vorgesehenen Frist
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erfolgen könne.
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III.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts als auch die des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Anordnung
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der Sicherungshaft und die Beschwerdeentscheidung waren rechtswidrig, weil
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es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG
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unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt.
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1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
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Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist
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der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der
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zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der
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Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der
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notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 mwN).
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2. Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der
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Haftantrag nicht. Entgegen § 417 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FamFG fehlen jegliche
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Ausführungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und der Erforderlichkeit
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der beantragten Haftdauer von zwei Monaten. Anzugeben ist, ob und innerhalb
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welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und
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eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen
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Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober
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2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f., juris).
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3. Den Mangel des Haftantrages hat die beteiligte Behörde, was für die
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Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317), nicht nachträglich behoben. Zwar
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hat sie anlässlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung
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lediglich ein Flugticket erforderlich sei. Warum die Beschaffung eines Flugtickets für den Betroffenen, der über ein gültiges Reisedokument verfügte, einen
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Zeitraum von zwei Monaten in Anspruch nehmen soll, hat sie aber nicht erläutert.
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Soweit die Vertreterin der Behörde auf eine in vier Wochen anstehende
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Operation des Betroffenen hingewiesen hat, die ihrer Auskunft zufolge auch in
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jedem kleineren Krankenhaus in China durchgeführt werden könne, ist nicht
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nachvollziehbar, ob und inwieweit dies mit der Durchführbarkeit der Abschiebung im Zusammenhang steht.
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IV.
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Die
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Kostenentscheidung
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beruht
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auf
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§ 83
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Abs. 2,
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§ 81
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Abs. 1,
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§ 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK
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entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge zur
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Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010
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- V ZB 28/10 Rn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus
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§ 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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Krüger
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Roth
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Pirmasens, Entscheidung vom 13.02.2012 - 1 XIV 11/12 B LG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.02.2012 - 4 T 18/12 -
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