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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 226/09
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vom
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23. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
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Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
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4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009
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(4 S 216/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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1.322,85 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin
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1.322,85 € rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen
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Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag
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auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hät-
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ten von der abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts
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gewusst und auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als
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unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
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von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur,
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wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das
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ist nicht der Fall.
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2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
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ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat,
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BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367,
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368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten
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den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl.
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dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000,
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1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB
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28/03, NJW 2004, 367, 368).
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a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und
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damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige
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Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH,
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Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu
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rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon
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ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob
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der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
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der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.
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b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen
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an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
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aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstellung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung
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aber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil
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den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender
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Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht
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bei dem nach § 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz
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2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat.
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bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das
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Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch
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rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen
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Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Beru-
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fungsgericht der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
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die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war
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die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden
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gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis
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ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO
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zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallelverfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger
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Schmidt-Räntsch
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Klein
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Lemke
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6095/08 (VIII) LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 216/09 -
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