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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 175/12
vom
23. Oktober 2012
in dem Wohnungseigentumsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der
Antrag
der
Beklagten
auf
Bewilligung
von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114, § 78b ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
55 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2012 (in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2012) wäre zwar
statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), mangels Vorliegen der
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche
Bedeutung.
Eine
Entscheidung
des
Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln
vom 15. November 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist
von dem Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden
(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann
Roth
Weinland
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 15.11.2010 - 70 C 211/09 LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2012 - 55 S 520/10 WEG -