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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 148/10
vom
22. Juli 2010
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
weiteren Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.
Gerichtskosten, die durch die Einlegung des Rechtsmittels als
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof entstanden sind,
werden nicht erhoben.
Gründe:
1
Die Sache ist auf den Hilfsantrag der Betroffenen vom 16. Juli 2010 an
das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die zulässige weitere Beschwerde zu verweisen.
2
1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG ist das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 (BGBl. I
2008, S. 2585) geltende Recht anzuwenden, weil die Freiheitsentziehung der
Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2 im Jahr 2008 eingeleitet (und beendet) und der Kostenfestsetzungsantrag im Oktober 2008 eingereicht wurde.
3
Nach den danach anzuwendenden §§ 27, 28 Abs. 1 FGG ist gegen Entscheidungen des Landgerichts über Beschwerden die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgesehen.
-3-
4
2. Das Verfahren ist nach den für die sofortige weitere Beschwerde geltenden Vorschriften fortzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB
84/77, BGHZ 72, 182, 190). Zu diesem Zweck ist die Sache auf den Antrag der
Betroffenen an das für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde
zuständige Oberlandesgericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November
1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB
90/95, NJW-RR 1997, 55).
5
3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, beruht
auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger
Lemke
Czub
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 934 XIV 1707/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2-29 T 57/10 -