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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 122/12
vom
21. März 2013
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin
Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 4. Zivilkammer vom 8. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. März 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt
haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
der Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt
auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste nach
Deutschland ein. Sie besaß weder Ausweisdokumente noch einen Aufenthaltstitel.
- 3 -
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss
vom 29. März 2012 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft
zum Zweck der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet.
3
Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat
das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Nachdem die
Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit
der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des
Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
für eine Sicherungshaft vor. Der ursprüngliche Mangel des Haftantrags sei im
Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden.
III.
5
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und
nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010
- V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Die Haftanordnung hat die Betroffene schon deshalb in ihren Rechten
verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines
zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der be-
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teiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011
- V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8).
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a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten
Punkte, wenn auch knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, aaO Rn. 9).
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b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land
bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in
das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom
27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind
konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen
werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, aaO
Rn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743), sind die danach
durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 – V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben
fehlten hier. Das Rückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde
nicht. Der Haftantrag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam keine konkreten Angaben.
Die beteiligte Behörde hat die beantragte Haftdauer mit innerdienstlichen Vorbereitungen für die Abschiebung begründet und lediglich die voraussichtlichen
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Verfahrensschritte - Identitätsprüfung und gegebenenfalls Vorführung bei der
Botschaft zur Erlangung von Heimreisepapieren, Flugbuchung - aufgezählt.
Diese Ausführungen sind als im Wesentlichen universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend.
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2. Zwar hat die beteiligte Behörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens
nähere Angaben zum genauen zeitlichen Ablauf nachgeholt. Ob dies die Zulässigkeitsmängel des Antrags geheilt hat (was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre: Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11,
FGPrax 2011, 318 Rn. 8), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls war der
Antrag unbegründet, so dass auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts
die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Aus den Nachträgen ergab sich
nämlich, dass die Abschiebung erst für den 10. Juli 2012 vorgesehen war, also
nicht innerhalb der beantragten dreimonatigen Haftdauer durchgeführt werden
konnte, die am 28. Juni 2012 ablief. Dass die Haft später - zeitlich nach der Beschwerdeentscheidung - in einem gesonderten Verfahren verlängert wurde, ist
für die hier zu beurteilende Haftanordnung ohne Belang. Denn die Bestätigung
der dreimonatigen Haftanordnung konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht - wie es § 62 Abs. 3 AufenthG verlangt - unmittelbar die Abschiebung sichern, sondern diente der Festhaltung der Betroffenen bis zu der
Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Eine solche nur mittelbare Sicherung der Abschiebung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
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3. Soweit mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus gerügt wird, dass
die Art und Weise der Unterbringung der Betroffenen gegen das Trennungsgebot (§ 62a Abs. 1 AufenthG) verstoßen habe, bedarf es keiner Entscheidung,
weil die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat.
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IV.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des
Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.03.2012 - XIV 79/12 (B) LG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.06.2012 - 41 T 63/12 -