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909 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 110/12
vom
19. Juli 2012
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die
Anhörungsrüge
gegen
den
Beschluss
des
Senats
vom
26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, welchen Vortrag der Senat
bei seiner Entscheidung übergangen haben soll, sondern versucht,
über
die
Anhörungsrüge
eine
Abänderung
der
erst-
und
zweitinstanzlichen Entscheidungen zu erreichen. Dazu dient das
Verfahren der Anhörungsrüge nicht.
Krüger
Stresemann
Brückner
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 25.04.2012 - 7 K 198/05 LG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2012 - 5 T 99/12 -