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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 20/09
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vom
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28. Januar 2010
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen,
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da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
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Satz 1 ZPO).
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2
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Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner
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durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist.
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Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die
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Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden
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Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.
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3
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Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen,
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dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag
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auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden
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konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol-
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-3-
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gen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v.
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18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem
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Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten
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zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die
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Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre
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Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur
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dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist
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nichts ersichtlich.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -
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