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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 17/07
vom
7. August 2007
in dem Strafverfahren
gegen
hier:
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 7. August 2007
gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde am 23. Januar 2005 vorläufig festgenommen und
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befindet sich seit dem 24. Januar 2005 in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund
des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem
Tag (2 BGs 46/05), sodann aufgrund des diesen ersetzenden Haftbefehls des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006, der durch Beschlüsse vom
9. Mai 2006, 22. August 2006 und 15. Januar 2007 jeweils abgeändert worden
ist.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt seit dem 9. Mai 2006 gegen den Angeklagten, dem der Generalbundesanwalt Mitgliedschaft in einer
ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehrfachem Betrug
und vielfachem Betrugsversuch zur Last legt. Am 29. Mai 2007 hat die Verteidigerin des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, weil ein dringender Tatverdacht nicht mehr bestehe; hilfsweise hat sie beantragt, den Haft-
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befehl außer Vollzug zu setzen, weil sein Zweck durch mildere Mittel, insbesondere eine intensive Meldeauflage, erreicht werden könne. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 die Haftfortdauer angeordnet. Der
hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss
vom 28. Juni 2007 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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1. Soweit die Untersuchungshaft mit dem dringenden Tatverdacht der
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung begründet
wird, gilt Folgendes:
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Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Umstellung des Haftbefehls
im April 2006 unter Auswertung aller vorhandenen Beweismittel einen dringenden Tatverdacht auch dahingehend angenommen, dass sich der Angeklagte
- angeworben durch den Mitangeklagten K.
- in der terroristischen Vereini-
gung Al Qaeda als Mitglied betätigt hat. Darauf, dass eine solche Bewertung
des Ermittlungsergebnisses grundsätzlich möglich ist, hat der Senat bereits in
seinem Beschluss vom 8. September 2005 (AK 9/05) hingewiesen. Nunmehr
hat das Oberlandesgericht in seinem die Haftfortdauer anordnenden Beschluss
vom 21. Juni 2007 seine Einschätzung auf der Grundlage der bis dahin an
95 Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.
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Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des
dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender
Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht,
vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus
eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage
zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrens-
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stand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat
demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der
Beweisaufnahme (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 m. w. N.). Nach diesem Maßstab wird der dringende Tatverdacht durch das Vorbringen der Beschwerde nicht erschüttert. Dies gilt auch für die Beweisergebnisse zum Sehvermögen des Mitangeklagten K.
; denn nach dessen im Rahmen der Wohn-
raumüberwachung dokumentierten Äußerungen ist er nicht wegen besonderer
Fähigkeiten als Kämpfer, sondern wegen der ihm eröffneten Reisemöglichkeiten nach Europa entsandt worden, um hier Kämpfer und Spender für Al Qaeda
zu gewinnen.
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2. Einen dringenden Tatverdacht dahingehend, dass der Angeklagte zusammen mit den Mitangeklagten K.
und I.
A.
in zehn Fällen
einen vollendeten und in 23 Fällen einen versuchten Betrug zum Nachteil von
Lebensversicherungsgesellschaften begangen hat, um die betrügerisch erstrebten Versicherungsleistungen in Höhe von über 4 Mio. € zumindest teilweise der
ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda zukommen zu lassen, hat
der Senat bereits in seinen die Untersuchungshaft des Angeklagten bestätigenden Beschlüssen vom 8. September 2005 (AK 9/05), 21. Dezember 2005 (AK
17/05) und 11. April 2006 (AK 4/06) bejaht. Er hat es dabei als nahe liegend
angesehen, dass das Oberlandesgericht die begangenen bzw. versuchten Betrugstaten im Hinblick auf die Höhe des Schadens sowie die nach dem Hinzutreten des Mitangeklagten I.
A.
ebenfalls nahe liegende ban-
denmäßige Begehung als besonders schwere Fälle einstufen werde.
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Soweit das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der bisher durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, es lägen nur acht
Fälle des vollendeten Betruges vor, hat es durch entsprechende Beschlüsse
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den Haftbefehl jeweils angepasst. An der tatsächlichen Grundlage des dringenden Tatverdachts hat sich dadurch nichts Wesentliches geändert. Gegenteiliges
wird von der Verteidigung auch nicht behauptet. Soweit diese an der rechtlichen
Einordnung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts zweifelt, sieht
der Senat keinen Anlass zu einer von seinen bisherigen Entscheidungen abweichenden Bewertung.
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3. Aus den Erwägungen, die das Oberlandesgericht im Haftbefehl und in
dem angegriffenen Haftfortdauerbeschluss angestellt hat und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, besteht weiterhin die Gefahr, dass
sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen suchen
wird. Sie kann durch mildere Maßnahmen als den fortdauernden Vollzug der
Untersuchungshaft nicht abgewendet werden.
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4. Der Senat hat in seinen Haftentscheidungen die Fortdauer der Untersuchungshaft bislang bereits aufgrund der Betrugsvorwürfe für gerechtfertigt
angesehen. Daran hält er fest: Unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Höhe der insgesamt erstrebten Versicherungssumme und der
Verwendungsabsicht, steht die Untersuchungshaft auch derzeit noch nicht außer Verhältnis zu der insoweit zu erwartenden Strafe.
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An dieser Beurteilung ändern die Beanstandungen nichts, die die Verteidigung gegen den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung vorbringt. Um dem
Gebot zügiger Verfahrensdurchführung zu entsprechen, hat der Senatsvorsitzende die Sache an jeweils drei Wochentagen (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) terminiert. Dabei war der dritte Verhandlungstag (Donnerstag) dazu
vorgesehen, Urkundsbeweise zu erheben oder Vernehmungen zum Abschluss
zu bringen, die an den Vortagen länger als erwartet angedauert hatten. Der
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Strafsenat hat auf der Grundlage dieser Planung bislang auch zügig verhandelt.
Wie die vom Vorsitzenden übersandte Liste über den Ablauf der bisherigen
Verhandlungstage ausweist, haben die Sitzungen überwiegend bis zum späten
Nachmittag gedauert. Zur Verlesung von Urkunden hat das Oberlandesgericht
den dritten Verhandlungstag plangemäß auch mehrfach genutzt. Soweit in zahlreichen Fällen der dritte Verhandlungstag aufgehoben worden ist, lag dies daran, dass die Vernehmung der Zeugen in dem vorgesehenen Zeitrahmen durchgeführt werden konnte und eine weitere Sachbeweisaufnahme nicht erforderlich
war. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass wegen der Aufhebung
von Sitzungstagen am Donnerstag nennenswerter Beweisstoff dieser Art bislang nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte oder dass andere
Verhandlungstage deswegen hierfür genutzt wurden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die vom Vorsitzenden gewählte Verfahrensweise, Urkunden zeitnah
zur Vernehmung von Zeugen einzuführen, die zum selben Komplex Bekundungen machen sollen, ist sachgerecht. Dass das Beweisprogramm nicht "dichter"
gestaltet werden konnte, hat der Senatsvorsitzende überzeugend damit erklärt,
dass jeweils nicht vorauszusehen ist, wie sich die Vernehmung einzelner Zeugen zeitlich gestaltet, und dass zudem die Vor- und Nachbereitung des äußerst
umfangreichen Verfahrensstoffes erhebliche Arbeitszeit außerhalb der Hauptverhandlungstermine in Anspruch nimmt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Intensität gefördert worden, trifft
deshalb nicht zu.
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Die Beweisaufnahme steht nach einer vorläufigen Beurteilung des Senatsvorsitzenden im Wesentlichen vor dem Abschluss.
Tolksdorf
Pfister
Hubert