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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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RiZ(R) 6/12
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Verkündet am:
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14. Oktober 2013
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Prüfungsverfahren
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des Richters am Arbeitsgericht
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Antragsteller und Revisionskläger,
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- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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-
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gegen
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Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
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wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sowie die Richter am
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Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des
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Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom
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18. Juli 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
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- auch über die Kosten der Revision - an das Dienstgericht für
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Richter zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch schriftsätzliche Äußerungen des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in
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einem Verfahren zwischen den Beteiligten gegenüber dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht und in dem vorliegenden Verfahren gegenüber dem Land-
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gericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
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Der
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geborene Antragsteller steht seit dem 1. August 1991 im rich-
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terlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er als Richter
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am Arbeitsgericht L.
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tätig und dort Vorsitzender einer Kammer.
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Über den Antragsteller wurde durch den Präsidenten des Sächsischen
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Landesarbeitsgerichts unter dem 8. Februar 2006 / 19. April 2006 eine periodische dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember
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2005 erstellt, in der u.a. folgendes festgehalten wurde:
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„Vier Entscheidungen wurden erst nach Ablauf von fünf
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Monaten nach ihrer Verkündung in vollständig abgesetzter
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Form der Geschäftsstelle vorgelegt.“
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Diese Beurteilung hat der Antragsteller sowohl vor dem Landgericht
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Leipzig - Dienstgericht für Richter - als auch vor dem Verwaltungsgericht
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Leipzig angefochten. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 hat das Landgericht Leipzig
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- Dienstgericht für Richter - verschiedene Formulierungen in der Beurteilung für
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unzulässig erklärt, andere jedoch unbeanstandet gelassen. Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die Revision des Antragstellers
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seinem Begehren insgesamt stattgegeben und die Revision des Antragsgegners zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08 - BGHZ 181,
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268). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vorgetragen,
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dass sich die Parteien in einem der vier Rechtsstreite vor Ablauf von fünf Monaten zu gerichtlichem Protokoll verglichen hätten, das bereits verkündete Urteil
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gleichwohl in vollständiger Form abgesetzt und den Parteien übermittelt worden
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sei.
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Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Beurteilung vom 8. Februar 2006
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in Gestalt des Prüfungsvermerks vom 19. April 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 mit Urteil vom 3. Juli 2008 aufgehoben und in den
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Entscheidungsgründen ausgeführt:
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„Die Beurteilung geht auch von einem falschen Sachverhalt aus. Denn unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, dass von den in der Beurteilung erwähnten vier Urteilen, die nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
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abgesetzt worden seien, ein Verfahren durch Vergleich
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erledigt worden sei.“
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Die Berufung wurde nicht zugelassen. Deshalb beantragte der beklagte
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Freistaat deren Zulassung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht und
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begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. September 2008, in dem er
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u.a. folgendes ausführte:
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„Von den vier genannten Entscheidungen, welche in vollständig abgesetzter Form binnen fünf Monaten nach ihrer
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Verkündung nicht zur Geschäftsstelle vorgelegt worden
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sind, wurden danach nur drei vorgelegt. Das vierte Urteil
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wurde nicht mehr abgesetzt, nachdem die Parteien sich
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- wohlgemerkt mehr als fünf Monate nach Verkündung
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des Urteils - verglichen hatten.“
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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 erhob der Antragsteller gegen diese schriftsätzlichen Ausführungen Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
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29. Dezember 2009 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem
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Antragsteller am 20. Januar 2010 zugestellt.
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Durch die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung am
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22. Dezember 2009 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig rechtskräftig.
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Mit seinem am 19. Februar 2010 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit der
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Formulierung im Schriftsatz vom 16. September 2008 begehrt, weil diese ihn in
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seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.
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Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, es handele sich bei
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den angegriffenen Ausführungen um unzulässige, weil sachlich falsche Vorhalte i.S.d. § 26 DRiG. Ihm werde vorgehalten, er habe ein Urteil überhaupt nicht
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abgesetzt und somit auch der Geschäftsstelle nicht „vorgelegt“. Durch diese
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Formulierung werde ihm - öffentlich - ein Verstoß gegen § 60 Abs. 4 Satz 1
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ArbGG und damit ein Dienstvergehen zur Last gelegt. Durch die wahrheitswidrige Auslassung in dem Schriftsatz vom 16. September 2008, der sowohl beim
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Sächsischen Oberverwaltungsgericht als auch in der Kanzlei der ihn vertretenden Rechtsanwälte durch zahlreiche Hände gegangen sei, werde darüber hinaus sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
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29. Dezember 2009 festzustellen, dass es sich bei dem
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Schreiben des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009 um eine
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unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht handelt, soweit
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dort ausgeführt wird:
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„Zu 3. f): Von den vier genannten Entscheidungen, welche
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in vollständig abgesetzter Form binnen fünf Monaten nach
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ihrer Verkündung nicht der Geschäftsstelle vorgelegt wor-
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den sind, wurden danach nur drei vorgelegt. Das vierte
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Urteil wurde nicht mehr abgesetzt, nachdem die Parteien
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sich - wohl gemerkt mehr als fünf Monate nach Verkündung des Urteils - verglichen hatten.“
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Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
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Mit einem am 24. März 2010 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und zur Begründung vorgetragen, der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts habe
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ihm mit dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 4. März
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2010 erneut vorgeworfen, in dem Rechtsstreit -
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- „objektiv“ die
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„Fünf-Monats-Frist gerissen“ zu haben. Dies sei unzutreffend, da eine Überschreitung der Fünf-Monats-Frist in dem Verfahren -
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- nicht statt-
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gefunden habe. Dieser Rechtsstreit sei, nachdem am 9. September 2002 ein
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Urteil in der Sache verkündet worden sei, am 3. Februar 2003 verglichen worden. Dies sei vor Ablauf von fünf Monaten seit der Urteilsverkündung geschehen. Nach dem 3. Februar 2003 sei deshalb keine Frist mehr gelaufen und habe deshalb auch nicht überschritten („gerissen“) werden können. Dieser Vortrag
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des Antragsgegners greife in unzulässiger Weise in seine richterliche Unabhängigkeit ein.
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Der Antragsteller hat zusätzlich beantragt
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Das Dienstgericht für Richter hat die Anträge durch Gerichtsbescheid zu-
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festzustellen, dass die Formulierung „Gerissen hat der
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Antragsteller objektiv auch die Fünf-Monats-Frist“ in dem
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an das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - in
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dem Verfahren - 66 DG 1/10 - gerichteten Schreiben des
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Sächsischen Landesarbeitsgerichts - Der Präsident - vom
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4. März 2010 (AZ.: 200-8/07) unzulässig ist.
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rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter
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und rügt neben der Verletzung materiellen Rechts die nicht ordnungsgemäße
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Besetzung des Dienstgerichts für Richter und die Unzulässigkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung
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der Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
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Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Dienstgericht für Richter.
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I. Das Dienstgericht für Richter hat über die Anträge rechtsfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entschieden. Nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG gelten für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4 SächsRiG (Prüfungsverfahren) die
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Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die angeordnete
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entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen der
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Auffassung des Dienstgerichts den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht.
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Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung
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und Entscheidung an das Dienstgericht für Richter, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG
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i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Auf die von der Revision geltend gemachten Besetzungs- und materiell-rechtlichen Rügen kommt es nicht an.
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1. Die durch §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1
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SächsRiG bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4
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SächsRiG (Prüfungsverfahren) erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
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nicht.
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a) Nach § 83 DRiG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2,
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§ 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten
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für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
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sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 45 Abs. 1 SächsRiG
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um, indem es u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 und Nr. 4 SächsRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit das Sächsische Richtergesetz nichts anderes bestimmt.
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Die Vorschriften des II. Teiles der Verwaltungsgerichtsordnung sind demnach
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mit Ausnahme des 8. Abschnitts über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sinngemäß bzw. entsprechend anwendbar (vgl. für das DRiG: SchmidtRäntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 65 Rn. 5), nicht jedoch die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
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durch Gerichtsbescheid.
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b) Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1
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Satz 1 SächsRiG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gem.
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§ 83 DRiG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber
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deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (BGH, Urteil
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vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130). Die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestim-
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mung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen.
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aa) Die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
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durch Gerichtsbescheid wurde durch Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung
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der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978
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(BGBl. I S. 446) geschaffen. Dadurch sollte der akuten Überlastung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des Bundesdisziplinargerichts, und
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damit ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entgegengewirkt werden. Es sollte insbesondere der langen Verfahrensdauer der
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dort anhängigen Verfahren begegnet und diesen Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rückstände zu erledigen (vgl. BT-Drucks. 8/842 S. 7 f.).
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Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 wurde der Gerichtsbescheid in § 84
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VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
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- 4. VwGO-ÄndG - vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809) als Dauerrecht in
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die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO,
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13. Aufl., § 84 Rn. 1). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des Gerichtsbescheids in die Verwaltungsgerichtsordnung und der gleichzeitig erfolgten Einfügung in die Bundesdisziplinarordnung (vgl. § 70a BDO) der besonderen Belastungssituation dieser Gerichte dauerhaft begegnen. Der Gerichtsbescheid
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nach Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungsund Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) habe sich bewährt und als besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme für die Verwaltungsgerichte erwiesen (BR-Drucks. 135/90 S. 77 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Dienstgerichten für Richter, für
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die er ein solches Entlastungsbedürfnis ersichtlich nicht geprüft hat, diese Entscheidungsform zur Verfügung stellen wollte.
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bb) Der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und des § 45 Abs. 1 SächsRiG sprechen
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dafür, den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO als von der entsprechenden
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bzw. sinngemäßen Anwendung nicht erfasst anzusehen. Das dienstgerichtliche
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Prüfungsverfahren dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Richter. Der
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Gesetzgeber hat diesem in Art. 97 GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip
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besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im
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Deutschen Richtergesetz gesondert geregelt. Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der
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Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil
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vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36). Dabei ist für die hier
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maßgebliche Frage, ob im Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das
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Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den
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sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat, dass nach § 80
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Abs. 2 DRiG in Versetzungs- und Prüfungsverfahren stets eine Zulassung der
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Revision zum Dienstgericht des Bundes vorgesehen ist. Demgegenüber ist in
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Disziplinarverfahren nach § 81 DRiG der Zugang zur Revisionsinstanz - vorbehaltlich der grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung der Revision in Disziplinarsachen (vgl. § 79 Abs. 3 DRiG) - auf die Fälle grundsätzlicher Bedeutung
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und Divergenz begrenzt (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DRiG) und der Rechtsbehelf
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der Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen (§ 81 Abs. 2 DRiG). Der stetigen
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Zulassung der Revision zum Dienstgericht des Bundes lässt sich die Wertung
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des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs- und Prüfungsverfahren
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aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. schon SchmidtRäntsch, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 1962, § 80 Rn. 4) und er die Bildung einer bundeseinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung außerhalb
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der jeweiligen Bundesländer für geboten hält (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches
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Richtergesetz, 6. Aufl., Einleitung Rn. 41a). Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur für Streitfälle vorgesehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind. Die
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Bestimmung des § 84 VwGO steht daher schon von ihrem grundsätzlichen Anwendungsbereich her in Widerspruch zur Besonderheit und Bedeutung des
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dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens.
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cc) Weiter ist zu beachten, dass den Dienstgerichten und - soweit landesrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen - den Dienstgerichtshöfen die
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tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt,
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die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom
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16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20, Rn. 32 ff.). Das Dienstgericht
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des Bundes ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen
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gebunden, es sei denn, dass zulässige und begründete Revisionsgründe gegen
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diese Feststellungen vorgebracht werden, § 82 Abs. 2 DRiG. Die Revision kann
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nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht, § 80 Abs. 3 DRiG.
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Will die Revision beispielsweise beanstanden, wie das Dienstgericht eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG in tatsächlicher Hinsicht gewürdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung
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oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat,
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muss sie einen Rechtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht ausschließlich das aus ihrer Sicht zutreffende Verständnis der Maßnahme an die
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Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom
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14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469). Auch wegen dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs in der Revisionsinstanz ist es geboten, dem
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Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch seinen
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mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht und dem
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Antragsgegner seine Sichtweise mündlich erläutern kann. Soweit nach § 84
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Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO die Beteiligten nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung beantragen können, sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wegen der
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uneingeschränkten Eröffnung der Revision in Prüfungsverfahren nicht gegeben.
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2. Danach konnte das Dienstgericht für Richter das vorliegende Prüfungsverfahren nicht durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden.
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Der Gerichtsbescheid ist von der Verweisung in §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG
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bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG nicht erfasst. Das Dienstgericht hat für die
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angefochtene Entscheidung mit dem Gerichtsbescheid folglich eine Entscheidungsform gewählt, die das dienstgerichtliche Verfahrensrecht nicht vorsieht.
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Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung
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und Entscheidung, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
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VwGO.
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II. Für das weitere Verfahren vor dem Dienstgericht weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Dienstgerichts, dass der Antrag zu 1 zulässig
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aber unbegründet ist, nicht fernliegend ist. Es spricht vieles für die Richtigkeit
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der Annahme des Dienstgerichts, dass die Frage, ob der Antragsteller ein
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Dienstvergehen begangen hat, indem er im Verfahren
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das am
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9. September 2002 verkündete Urteil entgegen seiner Verpflichtung aus § 60
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Abs. 4 Satz 3 ArbGG nicht innerhalb von drei Wochen, ggf. vor Ablauf von fünf
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Monaten, in vollständig abgefasster Form der Geschäftsstelle übermittelt hat,
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keine im Prüfungsverfahren zu klärende Frage darstellt und dies auch für die
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Frage der Richtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners in Schriftsätzen
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gegenüber dem Oberverwaltungsgericht gilt.
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Soweit es den mit der Antragserweiterung in das Verfahren eingeführten
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weiteren Prüfungsantrag angeht, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob insoweit das nach § 48 Satz 2, § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG, §§ 83, 66 Abs. 2
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DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde. Der Antragsteller hat dies
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bislang selbst nicht behauptet und den Akten ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht zu entnehmen. Dies könnte zur Unzulässigkeit dieses Antrags
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führen.
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III. Das Dienstgericht für Richter wird auch über die Kosten der Revision
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zu entscheiden haben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
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5.000,00 Euro gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Bergmann
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Safari Chabestari
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Reinfelder
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Drescher
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Spinner
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Vorinstanzen:
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Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig, Entscheidung vom 18.07.2012
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- 66 DG 1/10 -
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