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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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RiZ(R) 2/13
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vom
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25. April 2014
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in dem Prüfungsverfahren
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des
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Antragsteller und Revisionskläger,
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gegen
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das Land
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Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
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wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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-2-
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes hat ohne mündliche
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Verhandlung am 25. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am
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Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof
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Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die
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Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger und den Vorsitzenden
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Richter am Bundesfinanzhof Krüger
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der im Jahr
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geborene Antragsteller wurde am 1. Januar 2001 zum
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Richter auf Probe ernannt und bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg
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eingesetzt. Der Antragsgegner entließ ihn mit Bescheid vom 10. November
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2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Eignung
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mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem richterlichen Dienst. Hiergegen
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legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der
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aufschiebenden Wirkung blieb vor dem Dienstgericht für Richter und dem
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Dienstgerichtshof ohne Erfolg. Außerdem erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage gegen seine letzten beiden dienstlichen Beurteilungen, die
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Grundlage der Entlassung waren, und erwirkte einen Beschluss dieses Gerichts, mit dem dem Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen im Entlassungsverfahren zu verwenden.
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Da der Antragsteller auch die daraufhin erneut erstellten dienstlichen
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Beurteilungen für rechtswidrig hielt, regte er wegen der Dauer eines möglichen
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weiteren Klageverfahrens eine gütliche Beilegung durch Verschiebung des Entlassungszeitpunktes an. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 17. Dezember
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2007 "gemäß §§ 55 ff. VwVfG Bbg" einen außergerichtlichen Vergleich. In dessen Nummer 1. heißt es:
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"Das Ministerium der Justiz erlässt hiermit folgenden Bescheid: Auf den
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mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 für Herrn
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ler] eingelegten Widerspruch wird Herr
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N.
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N.
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[Antragstel-
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[Antragsteller] in Ab-
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änderung des Bescheides vom 10. November 2003 mit Wirkung vom
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31. Dezember 2006 aus dem richterlichen Dienst des Landes Brandenburg entlassen. Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nicht erstattet. Verwaltungskosten werden nicht erhoben." Gemäß Nummer 2. des Vergleichs erklärte
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der Antragsteller einen "Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheids des
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Ministeriums der Justiz vom 10. November 2003 in Gestalt des Bescheides zu
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1." Ferner wurden im Vergleich die Vergütungsansprüche des Antragstellers
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geregelt.
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Der Antragsteller wurde daraufhin mit Ablauf des 31. Dezember 2006
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aus dem Richterdienst entlassen.
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Im Dezember 2008 erhob der Antragsteller gegen den im Vergleich in
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dessen Nummer 1. enthaltenen Bescheid Widerspruch mit der Begründung,
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ihm müssten die Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Kosten
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für einen Rechtsanwalt erstattet werden. Der Antragsgegner verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 unter Hinweis auf den
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Rechtsmittelverzicht als unzulässig.
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Mit seinem Antrag vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt und sich außerdem gegen den Zeitpunkt der Entlassung
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gewandt, der aufgrund einer Täuschung unter Hinweis auf haushaltsrechtliche
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Maßgaben vereinbart worden sei. Das Dienstgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
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Mit seiner Berufung hat der Antragsteller beantragt, den Entlassungsbescheid des Antragsgegners aufzuheben, hilfsweise, seine Entlassung aus dem
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Dienstverhältnis auf den 18. Dezember 2007 zu datieren, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen,
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hilfsweise, festzustellen, dass der Vergleich über die Kostenentscheidung und
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der Rechtsmittelverzicht nichtig seien.
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Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Die Berufung sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags nicht rechtzeitig begründet worden. Im Übrigen habe die Berufung keinen
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Erfolg. Dies gelte hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags
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auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit ihrer Begründung. Dem Antragsteller
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fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe wirksam darauf verzichtet, gegen die im Vergleich vom 17. Dezember 2007 getroffenen Regelungen vorzugehen. Der Vergleich sei wirksam. Die Regelungen seien insbesondere weder
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gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg noch nach Nr. 3 dieser Vorschrift nichtig.
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Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne
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des § 55 VwVfGBbg hätten vorgelegen. Die im Vergleich aufgenommene Bescheidung des Widerspruchs stelle keinen "Teilerfolg " des Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 VwVfGBbg dar. Sie sei vielmehr untrennbarer
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Bestandteil der im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielten einvernehmlichen Regelung zur Beseitigung der ungewissen Sach- und Rechtslage.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision. Er macht im Wesentlichen geltend, der
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Dienstgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, im Berufungsverfahren
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seien nur Gründe zu berücksichtigen gewesen, die er bis zum 10. Januar 2012
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(Ende der Berufungsbegründungsfrist) vorgebracht habe. Die strengen Regelungen über die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5
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VwGO gälten nur für die zuzulassende oder zugelassene Berufung, nicht aber
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in Fällen der zulassungsfreien Berufung. Daher hätte der Dienstgerichtshof alle
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bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände beachten müssen.
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Der Dienstgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass der Bescheid unter
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Nummer 1. des Vergleichs an einem offenkundigen und besonders schweren
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Fehler leide und daher nichtig sei. Grundlegendes Wesensmerkmal eines Vergleichsvertrages nach § 55 VwVfGBbg sei es, dass dieser geschlossen werde,
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anstatt dass ein Verwaltungsakt erlassen werde. In Nummer 1. des Vergleichs
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sei jedoch ein Verwaltungsakt enthalten, und zwar auch hinsichtlich der Kosten-
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folge für das Widerspruchsverfahren. Der Bescheid verstoße mithin gegen § 54
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Satz 2 VwVfGBbg, was einen besonders schweren Fehler i.S. des § 44 Abs. 1
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VwVfGBbg begründe. Zudem sei der Bescheid auch deshalb nichtig, weil dieser nicht auf einen schriftlichen Vergleichstext zurückzuführen sei (§§ 57, 59
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Abs. 1 VwVfGBbg, § 125 BGB). Aus der Nichtigkeit des Vergleichs folge, dass
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er erst zum 17. Dezember 2007 aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden
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sei. Der Dienstgerichtshof hätte damit seinem Anfechtungsbegehren folgen
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müssen, da ein nichtiger Verwaltungsakt bzw. der davon ausgehende Rechtsschein ebenso aufzuheben sei wie ein rechtswidriger Verwaltungsakt.
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Dem stehe nicht entgegen, dass er auf Rechtsmittel verzichtet habe,
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denn aus der Nichtigkeit des Vergleichs unter Nummer 1. folge die Nichtigkeit
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des Rechtsmittelverzichts.
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Der Antragsteller beantragt, die Urteile des Dienstgerichtshofs und des
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Dienstgerichts sowie den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November
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2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufzuheben, hilfsweise, diesen Bescheid dahingehend zu ändern, dass seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt.
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Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Auf seinen Schriftsatz vom 16. August 2013 wird Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision (§ 78 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2
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DRiG) ist unbegründet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO).
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I.
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1. Der Dienstgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass er - von
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bloßen Ergänzungen abgesehen - nur solche Gründe berücksichtigen musste,
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die der Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist, dem 10. Januar
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2012, vorgetragen hatte.
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a) Nach § 83 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der bis
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zum 13. Juli 2011 gültigen Fassung (BbgRiG aF), der wie vom Berufungsgericht im Einzelnen ausgeführt, im Streitfall noch anzuwenden ist, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend u.a. in Verfahren, in
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denen eine Verfügung angefochten wird, durch die ein Richter auf Probe oder
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ein Richter kraft Auftrags entlassen wird (§ 67 Nr. 4 Buchst. d BbgRiG aF). Dies
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bedeutet, dass in derartigen Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sind, es sei denn, das Brandenburgische Richtergesetz trifft abweichende Bestimmungen oder die Anwendung von Vorschriften
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der Verwaltungsgerichtsordnung auf dienstgerichtliche Prüfverfahren führt zu
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sinnwidrigen Ergebnissen.
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b) Nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie vom
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Verwaltungsgericht zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist gilt auch für eine
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zulassungsfreie Berufung. Die in allen Verfahrensordnungen enthaltenen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln dienen der Rechtssicherheit und der
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Verfahrensbeschleunigung; dies sind Ziele, die auch für das dienstgerichtliche
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Prüfungsverfahren beachtlich sind. Da landesrechtlich keine abweichenden
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Bestimmungen getroffen sind, ist daher auch eine zulassungsfreie Berufung
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insoweit unzulässig, als Berufungsgründe nach Ablauf der ggf. verlängerten
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Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO vorgebracht wurden
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(§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
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c) Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der ihm vom Berufungsgericht
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wiederholt verlängerten Frist zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, die
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in Nummer 1. des Vergleichsvertrages enthaltene Kostenentscheidung - und
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damit auch der in Nummer 2. erklärte Rechtsmittelverzicht - seien nichtig, weil
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sie § 80 Abs. 1 und 3 VwVfGBbg (in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg; im Folgenden nur: VwVfGBbg) verletzten. Sein Widerspruch sei erfolgreich gewesen,
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so dass ihm zwingend seine notwendigen Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden seien, hätten erstattet werden müssen. Der Vergleich sei insoweit gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg nichtig. Sach- und Kostenentscheidung hätten nicht vermengt werden dürfen. Die in dem Vergleich
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getroffene Kostenentscheidung hätte nicht durch Verwaltungsakt ergehen und
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Vergleich und Verwaltungsakt hätten nicht verbunden werden dürfen. Es komme auch eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg in Betracht.
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Der Dienstgerichtshof ist davon ausgegangen, dass sich diese Ausführungen nur auf den 2. Hilfsantrag bezogen hätten und die Berufung bezüglich
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des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags unzulässig sei. Ob diese Auslegung
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zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Dienstgerichtshof hat - un-
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geachtet des Fristablaufs - das Berufungsbegehren auch hinsichtlich des
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Haupt- und 1. Hilfsantrags überprüft und hat im Ergebnis zutreffend (§ 144
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Abs. 4 VwGO) entschieden, dass der Vergleich vom 17. Dezember 2007 wirksam, der Antragsteller daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 aus dem
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richterlichen Dienst des Landes Brandenburgs ausgeschieden ist und ihm Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten sind.
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2. Der Antragsteller begehrt mit seiner Revision primär (nur noch) die
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Feststellung, dass der unter Nummer 1. des Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt und damit insoweit auch der Vergleich nichtig sei. Sein Antrag, die
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geänderte Entlassungsverfügung aufzuheben, zielt nach seinem Vorbringen
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nur darauf ab, den von dem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Diesem Feststellungsantrag steht nicht entgegen, dass
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der Antragsteller unter Nummer 2. des Vergleichs einen "Rechtsmittelverzicht"
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hinsichtlich dieses Bescheides erklärt hat. Denn der objektive Erklärungswert
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dieser Verzichtserklärung ist nur darauf gerichtet, die Bestandskraft der im Vergleich geänderten Entlassungsverfügung bereits vor Ablauf der maßgeblichen
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Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelfrist herbeizuführen. Damit sollte verhindert werden, dass der Antragsteller diesen Bescheid mit der Begründung anficht, seine
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Entlassung aus dem Richterdienst sei insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich
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des darin bestimmten Zeitpunkts rechtswidrig. Der Rechtsmittelverzicht kann
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bei verständiger Würdigung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
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der Antragsteller nicht berechtigt sein solle, die Nichtigkeit des unter Nummer 1.
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enthaltenen Verwaltungsakts geltend zu machen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 5 B 2085/12, juris Rn. 6). Ebenso
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wie ein Vertragspartner den Vergleichsvertrag trotz Rechtsmittelverzichts anfechten oder dessen Anpassung wegen einer Änderung oder des Wegfalls der
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Geschäftsgrundlage begehren kann (vgl. BVerwGE 143, 335), hindert ein im
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Vergleich enthaltener Rechtsmittelverzicht nicht, die Nichtigkeit des Vergleichs
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insgesamt oder einzelner Bestimmungen darin geltend zu machen und eine
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entsprechende Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 83 Satz 1 BbgRiG aF i.V.m.
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§ 43 Abs. 1 VwGO) zu erheben.
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3. Der Dienstgerichtshof ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
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Vergleich hinsichtlich der Vereinbarungen unter Nummer 1. wirksam ist, weil
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keiner der in § 59 VwVfGBbg abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt.
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a) Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
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(unter weiteren Voraussetzungen) nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen. Die Beteiligten konnten im
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Streitfall einen Vergleichsvertrag schließen, weil unklar war, ob die erneuten
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dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers dessen Entlassung aus dem richterlichen Dienst rechtfertigten und diese Ungewissheit auch nicht in absehbarer
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Zeit, sondern erst nach Abschluss eines erneuten gerichtlichen Verfahrens hätte beseitigt werden können. Der Antragsgegner durfte auch im Einvernehmen
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mit dem Antragsteller unter Nummer 1. des Vergleichs die angefochtene Entlassungsverfügung in der Weise ändern, dass der Entlassungszeitpunkt auf
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den 31. Dezember 2006 bestimmt wurde. Bestandteil eines Vertrags kann die
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Verpflichtung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen.
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Sie kann jedoch auch den Verwaltungsakt zugleich mit ihrer Vertragserklärung
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verlautbaren (BVerwGE 143, 335 Rn. 43). Zwar ist Wesensmerkmal des Verwaltungsakts, dass die Behörde die Regelung einseitig kraft ihrer Hoheitsmacht
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trifft. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedoch einen zusätzlichen Rechtsgrund, wenn er vom anderen Vertragspartner - wie hier - akzeptiert wird und
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dieser überdies auf Rechtsmittel verzichtet (BVerwGE 143, 335 Rn. 43).
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b) Auch die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Bestimmung, nach der
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Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden, war im Wege des
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Vergleichs zulässig, denn sie diente dazu, die Auseinandersetzung zwischen
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den Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung endgültig zu
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bereinigen und den Rechtsfrieden herzustellen. Gegenstand des Nachgebens
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im Wege des Vergleichs kann jede rechtlich zulässige Leistung sein (Dolderer
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in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 106 Rn. 24; Posser/Wolff/Brüning, VwGO, 2. Aufl., § 106 Rn. 1). Ungeachtet der Frage, ob
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überhaupt ein derartiger Anspruch besteht, kann sich ein Beteiligter verpflichten, Kosten, die er in einem Verwaltungsverfahren zur Rechtsverfolgung oder
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Rechtsverteidigung aufgewendet hat, gegenüber dem Vertragspartner nicht
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geltend zu machen. Sind sich die Beteiligten hierüber einig, kann die Behörde
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einen derartigen Ausspruch auch in den Verwaltungsakt aufnehmen.
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Ein derartiger Verwaltungsakt ist wirksam. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg
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steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die darin für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren bestimmte Erstattungspflicht der Behörde für einen Vergleich nicht gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 80 Rn. 18; Kallerhoff
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in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 80 Rn. 5, 52 mwN). Es handelt sich nicht um
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einen "Teilerfolg" i.S. dieser Vorschrift. Daher sind Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Behörde selbst dann nicht zu erstatten, wenn hierüber im
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Vergleich keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.
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c) Da der unter Nummer 1. des Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt
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weder nichtig noch erkennbar rechtswidrig war, greifen auch die Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfGBbg nicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurde der Vergleichsvertrag schriftlich geschlossen und
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ist daher auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 57
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VwVfGBbg i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfGBbg, § 125 BGB nichtig.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154
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Abs. 2 VwGO.
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Bergmann
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Safari
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Heger
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Drescher
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Krüger
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Vorinstanzen:
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LG Cottbus, Entscheidung vom 15.07.2010 - 32 DG 8/08 OVerwG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2012 - DGH Bbg 4.12 -
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