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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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NotZ 26/03
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vom
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22. März 2004
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in dem Verfahren
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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_____________________
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BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9;
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BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7;
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GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3
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Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
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Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen
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die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des
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§ 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.
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BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 26/03 - OLG Celle
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wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die Notare
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Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer
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am 22. März 2004
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den
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Beschluß des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht
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Celle vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
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zu erstatten.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
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auf
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50.000 €
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festgesetzt.
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- 3 -
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Gründe:
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I.
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Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1979 bei dem Amtsgericht
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C.
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und bei dem Landgericht O.
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als Rechtsanwalt zuge-
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lassen. Am 31. Juli 1984 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in C.
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bestellt. Er verfügt über ein vergleichsweise kleines Notariat.
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Gegen ihn wurden folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt:
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- 1991 eine Geldbuße von 3.000 DM
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wegen Verstößen u.a. bei der Abwicklung von Treuhandgeschäften;
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- 1995 eine Geldbuße von 700 DM
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wegen Verstößen im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften;
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- 1999 eine Geldbuße von 500 DM
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wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG a.F. und die
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Pflicht zur Wahrung der Unparteilichkeit;
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- 2000 eine Geldbuße von 4.500 DM
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wegen Verstoßes von Mitteilungspflichten und der Pflicht zur Ablehnung einer Beurkundung, bei der der Verdacht bestand, daß
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mit der Urkunde unerlaubte und unredliche Zwecke verfolgt werden.
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Im vorliegenden Verfahren legt der Antragsgegner dem Antragsteller Verstöße gegen Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG bei folgenden Beurkundungsvorgängen zur Last:
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1. Am 18. November 1998 beurkundete der Antragsteller eine Tilgungsvereinbarung zwischen einer Reiseplanungs-GmbH und einer Warenhandels GmbH über einen Betrag von 594.497.30 DM. Zuvor war der
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Antragsteller bereits als Rechtsanwalt von der Reiseplanungs-GmbH beauftragt worden, einen Mahnbescheid über 24.638,40 DM gegen die Warenhandels GmbH zu erwirken, den er auch bereits beantragt hatte. Dieser Teilbetrag war im Gesamtbetrag der Tilgungsvereinbarung enthalten.
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In die Urkunde nahm der Antragsteller auf, daß die Urkundsbeteiligten
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darüber einig seien, daß er den Mahnbescheid "im Auftrag" aller an der
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Beurkundung Beteiligten beantragt habe.
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2. Am 20. April 1999 beurkundete der Antragsteller eine Scheidungsfolgenvereinbarung, obwohl er zuvor am 13. Februar 1998 den
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Scheidungsantrag für die Ehefrau gestellt hatte.
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3. Am 25. Mai 1999 beurkundete der Antragsteller ein Schuldanerkenntnis zugunsten einer Grundstücksgesellschaft über 105.000 DM.
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Vorher hatte er der Grundstücksgesellschaft angezeigt, daß er die
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Schuldnerin in derselben Angelegenheit anwaltlich vertrete. Am 18. Mai
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2000 beurkundete er ein weiteres Schuldanerkenntnis in dieser Sache,
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weil die Bezeichnung der Gläubigerseite in der zuvor errichteten Urkunde
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nicht hinreichend bestimmt gewesen war.
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4. Am 2. Dezember 1999 beurkundete der Antragsteller eine
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Grundschuldbestellung, bei der seine Schwester und sein Schwager beteiligt waren.
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5. Am 12. Mai 2001 beglaubigte der Antragsteller die Unterschriften seines Bruder und seiner Schwägerin unter einer Grundschuldbestellungsurkunde.
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Durch Bescheid vom 9. April 2003 kündigte der Antragsgegner
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dem Antragsteller die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO
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an. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
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das Oberlandesgericht stattgegeben und festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht vorliegen, weil die Verstöße gegen
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§ 3 Abs. 1 BeurkG nicht als grobe zu qualifizieren seien.
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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er hält weiterhin die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 9
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BNotO für gegeben. Bei der Tilgungsvereinbarung habe der Notar zumindest grob fahrlässig und bei der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie dem Schuldanerkenntnis sogar vorsätzlich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7
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BeurkG verstoßen. Er hätte sich vorher über die Reichweite dieses Verbotes unterrichten müssen und habe im übrigen bereits mit Blick auf das
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vorangegangene Disziplinarverfahren bewußt pflichtwidrig gehandelt. Mit
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der Grundschuldbestellung bzw. Unterschriftenbeglaubigung habe er
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vorsätzlich § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG verletzt, weil Tätigkeiten in Angelegenheiten naher Angehöriger schon nach altem Recht untersagt waren.
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Jedenfalls bei den zuletzt genannten vier Pflichtwidrigkeiten handele es
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sich allein schon wegen des erheblichen Verschuldens um grobe Verstö-
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ße im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO; bei anderer Beurteilung komme dieser Vorschrift gegenüber den disziplinarrechtlichen Amtsenthebungsmöglichkeiten kein eigener Regelungsgehalt mehr zu.
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Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, daß er die
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Tilgungsvereinbarung auf Wunsch der Parteien - so wie geschehen - habe beurkunden dürfen. Die weiteren von den Beteiligten jeweils gewünschten Beurkundungen enthielten nur einfache Verstöße gegen Mitwirkungsverbote. Interessenkonflikte hätten nicht bestanden. Die Einleitungsverfügung zum vorangegangenen Disziplinarverfahren habe er bei
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der Scheidungsfolgenvereinbarung zu der im übrigen einverständlichen
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Scheidung noch nicht gekannt. Bei dem Schuldanerkenntnis habe er ein
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Anwaltsmandat nicht gehabt und demgemäß auch nicht abgerechnet.
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II.
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Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
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sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß der darin genannte Grund für eine Amtsenthebung nicht vorliegt.
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Nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO ist ein Notar zwingend seines Amtes
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zu entheben, wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß
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§ 3 Abs. 1 BeurkG verstößt. Ein Ermessen ist der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde nicht eingeräumt (Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 50
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Rdn. 34a; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 30; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO § 50 Rdn. 43).
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Zutreffend sind der Antragsgegner und das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller bei allen der ihm vorgehaltenen
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Urkundstätigkeiten gegen Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG
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verstoßen hat (1). Diese Verstöße haben auch Gewicht und können
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- entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht sämtlich als
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"vergleichsweise einfache" Verstöße angesehen werden (2). Allerdings
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kommt hier eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO als die
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am stärksten in die berufliche Stellung des Notars eingreifende aufsichtsrechtliche Reaktion wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - deshalb nicht in Betracht, weil nach einer Gesamtbewertung
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der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt noch nicht notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten verfolgten Zweck zu erreichen (3).
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1. Mit der Beurkundung der Tilgungsvereinbarung hat der Antragsteller gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen. Er war bereits als
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anwaltlicher Vertreter für eine der Vertragsparteien hinsichtlich eines
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Teilbetrages der beurkundeten Schuldsumme tätig gewesen. Eine übereinstimmende Erklärung der an der Beurkundung beteiligten Parteien
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beseitigt selbst bei Offenlegung der Vorbefassung in der Urkunde das
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Beurkundungsverbot nicht.
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Auch die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung stellt
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einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG dar. Es bestand nach den
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eigenen Angaben des Antragstellers damals ein anwaltliches Mandatsverhältnis zur Ehefrau. Das Scheidungsmandat betraf damit dieselbe
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Angelegenheit wie die Beurkundung, auch wenn von Anfang an eine einverständliche Scheidung von den Eheleuten beabsichtigt war und diese
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übereinstimmend die Beurkundung durch den Antragsteller wünschten.
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Die Beurkundung des Schuldanerkenntnisses verstößt ebenfalls
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gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Der Antragsteller war vorher für die
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Schuldnerin anwaltlich tätig. Dies hat er mit seiner Stellungnahme vom
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4. Februar 2003 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich bestätigt.
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Daß er allein aus Freundschaft ohne Honorar gehandelt und deswegen
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kein Mandatsverhältnis erwogen haben will, ändert daran nichts. Er hat
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sich unter anwaltlichem Briefkopf als Vertreter der Schuldnerin bei den
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Anwälten der Anspruchsteller gemeldet und ist auch in Verhandlungen
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über die streitgegenständlichen Forderungen eingetreten. Hierbei handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten und nicht um die Vorbereitung einer notariellen Tätigkeit (§ 24 BNotO). Daß mit dem Schuldanerkenntnis
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eine einseitige Erklärung zu beurkunden war, begründet nicht die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 7 letzter Halbs. BeurkG. Zwar war die Schuldnerin formell allein an der Beurkundung beteiligt im Sinne des § 6 Abs. 1
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BeurkG und sie war auch Auftraggeberin des Rechtsanwaltsmandates.
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Die Beteiligung im Sinne dieser Ausnahmevorschrift ist aber nach Sinn
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und Zweck entsprechend dem Begriff der "Angelegenheit" in § 3 Abs. 1
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Nr. 7 BeurkG auszulegen. Danach ist auf die materiellrechtliche Beteiligung
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abzustellen
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(vgl.
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Begründung
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zur
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Beschlußempfehlung
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des
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Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/11034 S. 50; vgl. ferner BGH, Urteil
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vom 25. Mai 1984 - V ZR 13/83, NJW 1985, 2027; Eylmann, NJW 1998,
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2929, 2931; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 3 Rdn. 122). Beteiligt ist demnach eine Person, wenn ihre Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden (Winkler, aaO m.w.N.; Mihm,
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DNotZ 1999, 8, 20; Harborth/Lau, DNotZ 2002, 412, 414). Da hier die
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Gläubigerin durch das Schuldanerkenntnis materiellrechtlich begünstigt
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wird, war auch sie Beteiligte an der vom Antragsteller vorgenommenen
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Beurkundung, jedoch nicht Auftraggeberin des Anwaltsmandates.
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Die Beurkundungen des Antragstellers für seine Schwester, seinen
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Bruder sowie seinen Schwager und seine Schwägerin verstoßen - was
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auch dem Antragsteller eingeräumtermaßen bekannt war - gegen § 3
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Abs. 1 Nr. 3 BeurkG.
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2. Verstöße gegen Mitwirkungsverbote zählen als solche - wie
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auch im vorliegenden Fall - schon zu den erheblichen Pflichtwidrigkeiten
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eines Notars, die ganz erhebliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen erlauben und auch erforderlich machen. Das belegt der im Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers und der
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Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften.
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a) Der im übrigen weniger aussagekräftigen Entstehungsgeschichte ist jedenfalls klar zu entnehmen, daß die Bedeutung der Mitwirkungsverbote erheblich verstärkt werden sollte. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
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(BT-Drucks. 13/4184) war die später verabschiedete Fassung des § 50
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Abs. 1 Nr. 9 BNotO noch nicht enthalten. Während des laufenden Ge-
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setzgebungsverfahrens ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden generellen Verbot
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einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die mildere Möglichkeit einer Verschärfung von Mitwirkungsverboten, um einer Umgehung untersagter Tätigkeiten entgegenzuwirken, hervorgehoben (BVerfG DNotZ
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1998, 754, 767). Dies hat der Bundesrat aufgegriffen. Er hat eine Überprüfung angeregt, ob nicht ein wiederholter Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BeurkG a.F. zu einer Amtsenthebung führen müsse, da Verstöße gegen diese Mitwirkungsverbote ähnliches Gewicht hätten wie das Eingehen unzulässiger Berufsverbindungen, welche eine Amtsenthebung zur Folge hätten. Der Rechtsausschuß
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des Deutschen Bundestages hat dann die letztlich Gesetz gewordene
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Fassung
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des
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§ 50
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Abs. 1
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Nr. 9
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BNotO
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vorgeschlagen
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(BT-
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Drucks. 13/11034) und damit begründet, daß die Mitwirkungsverbote im
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Interesse der Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege erheblich
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verschärft werden sollten. Um ihre Beachtung zu gewährleisten, sei es
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geboten, bei wiederholten groben Verstößen des Notars gegen § 3
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Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes eine Amtsenthebung vorzusehen,
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womit zugleich die hohe Bedeutung der Mitwirkungsverbote hervorgehoben werde (siehe auch Protokoll der 124. Sitzung des Rechtsausschusses vom 17. Juni 1998 S. 23, 89). Die Amtsenthebung ist eine Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, und hat als solche grundsätzlich keinen Sanktionscharakter (BT-Drucks. 13/4184 Gegenäußerung der Bundesregierung zur
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Stellungnahme des Bundesrates; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO Rdn. 2).
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b) Beurkundungsverbote dienen dem Schutz des Ansehens des
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Notaramtes in den Augen der Bevölkerung. Der Notar ist gemäß § 14
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Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger
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und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Er darf niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Die Sicherung seiner dafür erforderlichen,
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unverzichtbaren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit war einer der Leitgedanken des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
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vom 31. August 1998 (BT-Drucks. 13/4184; Sandkühler in: Frenz, Neues
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Berufs- und Verfahrensrecht für Notare 1999 Rdn. 90). Sie sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechtes und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufes. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Amtspflicht für den Notar festgeschrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, daß den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die regionalen
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Notarkammern haben diese Grundsätze entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO in ihren Richtlinien aufgenommen und näher umschrieben (vgl. Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK/Richtlinien der Notarkammern, 2004, Teil II
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B Rdn. 1 ff.). Das Ansehen der Notare in den Augen der Bevölkerung als
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unabhängige und unparteiische Betreuer zu wahren, ist zentraler Zweck
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der Beurkundungsverbote des § 3 BeurkG (vgl. BVerfG DNotZ 2003, 65,
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66 f.; Winkler, aaO Rdn. 4 f.).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen setzt § 50 Abs. 1 Nr. 9
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BNotO bei der Beurteilung der Schwere einzelner Verstöße gegen § 3
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Abs. 1 BeurkG - im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts
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(zustimmend Schippel/Vetter, aaO § 50 Rdn. 34b; differenzierend Arndt/
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Lerch/Sandkühler, aaO § 50 Rdn. 30; a.A. wohl Mihm, DNotZ 1999, 8,
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25; dies. Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar 2000
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S. 117 f.; wohl auch Vaasen/Starke, DNotZ 1998, 661, 673) - zunächst
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nicht zwingend voraus, daß dem Notar stets ein erheblicher Schuldvorwurf zu machen ist. Auch eine Vielzahl fahrlässiger Verstöße kann unter
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Umständen das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars so erheblich beeinträchtigen,
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daß eine Amtsenthebung geboten ist. Diese Maßnahme wird dementsprechend auch nicht - wie das Oberlandesgericht wohl annehmen
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möchte - erst und nur dann notwendig, wenn die Berufswidrigkeit des jeweiligen Handelns jedermann sogleich ins Auge springt. Dem Oberlandesgericht kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß eine Amtsenthebung nur in Betracht kommt, wenn die Verstöße gegen das Beurkundungsverbot so gravierend sind, daß ein nicht förmliches Disziplinarverfahren nicht ausreicht, um dem Notar die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Dabei wird verkannt, daß die Amtsenthebung
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- wie ausgeführt - keinen Sanktionscharakter hat, sondern als Präventionsmaßnahme das Ansehen des Notarberufs als solches sicherstellen
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soll. Aus dem gleichen Grunde ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - dem Merkmal der groben Verstöße nicht zu entnehmen,
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daß darüber bei den einzelnen Beurkundungsverboten differenziert werden soll. Für eine unterschiedliche Gewichtung der Tatbestände gibt es
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in § 3 Abs. 1 BeurkG keinen Anhalt (Schippel/Vetter, aaO Rdn. 34b;
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Arndt/LerchSandkühler, aaO Rdn. 30; a.A. wohl Mihm, aaO; Vaasen/Starke, aaO; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2000 § 50
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Rdn. 44 BNotO).
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d) Auf dieser Beurteilungsgrundlage kann mit dem Antragsgegner
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nach den festgestellten jeweiligen Umständen den Verstößen des Antragstellers gegen die Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG nicht
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durchgängig die Eignung für eine Präventionsmaßnahme gemäß § 50
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Abs. 1 Nr. 9 BNotO abgesprochen werden.
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Die Verstöße des Antragstellers gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG
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(Tilgungsvereinbarung,
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Scheidungsfolgenvereinbarung,
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Schuldaner-
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kenntnis) wegen Vorbefassung mit derselben Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sind objektiv bedeutsam. Diese Vorschrift
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setzt gerade voraus, daß zu einem Urkundsbeteiligten eine besondere
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Beziehung besteht, von der der Gesetzgeber ausgeht, daß sie einem unparteiischen Wirken des Notars jedenfalls in den Augen des rechtsuchenden Publikums entgegensteht. Sie wird deshalb auch als Kernvorschrift des § 3 BeurkG angesehen (Mihm, DNotZ 1999, 8, 25; Vaasen/
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Starke, DNotZ 1998, 661, 673; Eylman/Vaasen/Custodis, aaO Rdn. 44).
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Der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit wird bei einer einseitigen anwaltlichen Vorbefassung in besonderer Weise gesetzt, denn der
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Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen der Mandatspartei wahrzunehmen. Der Interessengegensatz der Parteien, in die der
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Notar aufgrund seines Anwaltsvertrages zuvor einseitig einbezogen war,
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wirkt grundsätzlich fort und zwar selbst dann, wenn sich die Parteien in
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bestimmten Punkten nunmehr geeinigt haben.
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Bei der Tilgungsvereinbarung kann gegenüber dieser objektiven
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Bewertung zugunsten des Antragstellers - was auch der Antragsgegner
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im Ausgangspunkt nicht anders sieht - der an sich gewichtige Verstoß
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insoweit milder zu bewerten sein, als der Antragsteller von einer bloßen
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Aufstockung des bislang vorgesehenen Anerkenntnisbetrages ausgegangen sein will. Dabei mag er sich das vorangegangene Mahnbescheidsverfahren nicht mehr als Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1
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Nr. 7 BeurK, die der übereinstimmend von ihm verlangten Betragserhöhung entgegenstand, hinreichend deutlich bewußt gemacht haben. Bei
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der Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es dagegen keinerlei vergleichbare Milderungsgesichtspunkte. Mit der Beurkundung, an der er sich
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nicht einmal durch das laufende einschlägige Disziplinarverfahren nach
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entsprechenden Beschwerden einer Vertragsbeteiligten gehindert sah,
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hat er sich bewußt über das Mitwirkungsverbot hinweggesetzt und damit
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zweifelsfrei grob gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen. Das von ihm
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beurkundete Schuldanerkenntnis weist insoweit auf einen letztlich gleich
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zu bewertenden Pflichtenverstoß, als der Antragsteller für die Gläubigerin erkennbar in derselben Angelegenheit wissentlich als anwaltlicher
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Vertreter der Schuldnerin aufgetreten und dann als "ihr" beurkundender
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Notar sogar zweimal tätig geworden ist.
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Ähnlich ist die Sicht bei der Grundschuldbestellung. Der damit begangene Verstoß gegen das Verbot der Beurkundung für Verwandte und
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Verschwägerte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BNotO ist gleichermaßen
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objektiv bedeutsam. Das gesteigerte Mißtrauen des Gesetzgebers gegenüber solcher Urkundstätigkeit zeigt sich in der zusätzlich angeordneten Unwirksamkeit einer Beurkundung gemäß § 7 Nr. 3 BeurkG, wenn sie
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darauf gerichtet war, einem beteiligten Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Daß der Antragsteller das ihm seit langem bekannte Mitwirkungsverbot als "Sollvorschrift" angesehen haben will, vermag nicht darüber hinwegzuhelfen, daß er sich bewußt nicht daran gehalten hat, was
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er im Kern sogar selbst einräumt. Dagegen stellt sich die bloße Unter-
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schriftenbeglaubigung für ihn insoweit günstiger dar, als er lediglich eine
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von dem beteiligten Kreditinstitut vorformulierte Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt bekommen hat. Über deren Inhalt hatten sich die
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Parteien bereits geeinigt. Der Antragsteller hatte bei diesem Geschäft
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mithin keine weitergehenden Hinweis- und Belehrungspflichten als Notar
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übernommen oder sonst zu beachten. An seiner Kenntnis, daß ihm diese
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Tätigkeit nicht erlaubt war, ändert das allerdings nichts.
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3. Der Antragsgegner hat jedoch bei seiner Beurteilung dieser
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Vorgänge nach Maßgabe der in § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO verwandten Begriffe "wiederholter grober" Verstöße nicht in ausreichendem Maß die
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verfassungsrechtlichen Erfordernisse bei der Auslegung des einfachen
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Rechts beachtet.
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a) Eine bloße Addition einzelner im dargelegten Sinne selbst erheblicher Verstöße genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ist von
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Verfassungs wegen zu verlangen, daß sich aufgrund einer Gesamtbewertung aller Umstände die Amtsenthebung als notwendig erweist, um
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das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare wirkungsvoll zu sichern (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff. = DNotZ 2003, 65
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ff.). Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG weitgehend frei, wie er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit
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und Unparteilichkeit der Notare vorbeugt (BVerfG DNotZ 1998, 754,
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762). Die Mitwirkungsverbote selbst und die sie sichernden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Amtsenthebung begegnen von daher
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keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler,
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aaO Rdn. 30). Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen
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Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverbo-
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ten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der
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völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in
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diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.;
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Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001,
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75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1
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Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März
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1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
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Die eine Amtsenthebung rechtfertigende Gesamtbewertung hat
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sich daran zu orientieren, ob ein weiteres Verbleiben des Notars im Amt
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wegen der Gefahr künftiger Verletzungen der Mitwirkungsverbote nicht
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mehr vertretbar ist. Diese Prognose kann schon dann negativ ausfallen,
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wenn mit Blick auf das Maß der Pflichtverletzungen das Vertrauen des
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rechtsuchenden Publikums bereits allein durch die Fortsetzung der Amtstätigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, können einerseits schon wenige aber besonders schwerwiegende Verstöße gegen die durch § 50 BNotO geschützten Berufspflichten eine Amtsenthebung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236:
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einmaliger Verstoß), während andererseits Pflichtwidrigkeiten, die nicht
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dieses Gewicht aufweisen, erst in größerer Zahl diese Maßnahme zulassen können (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 DNotZ 1999, 170; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2001,
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235 ff.). Zwischen Anzahl und Schwere besteht auch bei den Verstößen
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gegen die Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG eine Wechselwirkung, die nur über eine Gesamtschau der Umstände eine abschließende Beurteilung erlaubt. Dabei kann auch das Maß des Verschuldens
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Bedeutung erlangen, denn die Gefahr künftiger Verletzungen von Mitwir-
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kungsverboten ist naturgemäß bei demjenigen höher anzusetzen, der
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sich absichtlich über ein Verbot hinweggesetzt hat, als bei jemandem,
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der das Verbot nur gleichsam aus Unaufmerksamkeit übersehen hat.
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b) Die gebotene alle maßgeblichen Umstände in den Blick nehmende Abwägungen ergibt hier, daß die durch den Antragsteller gesetzten Gefahren für das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der
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Notare noch nicht seine Amtsenthebung gebieten.
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Dabei war zwar zu berücksichtigen, daß nur bei der Tilgungsvereinbarung und bei der Unterschriftenbeglaubigung gegebenenfalls der
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damit verbundene jeweilige Verstoß milder zu bewerten ist, während in
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den anderen Fällen der Antragsteller selbst durch einschlägige Vorerfahrungen disziplinarrechtlicher Art bzw. die seit langem bestehende
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Rechtslage nicht von der Urkundstätigkeit abgehalten worden ist. Dem
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steht aber gegenüber, daß anders als bei dem vorangegangenen einschlägigen Disziplinarverfahren keiner der an den maßgeblichen Beurkundungen Beteiligten konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geäußert hat und auch kein Anhalt für den Eindruck besteht, es handele sich um einen willfährigen Notar, der für mit seinem
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Amt nicht zu vereinbarende Tätigkeiten doch einmal zur Verfügung stehen kann. Hinzu kommt, daß die Beurkundungen überwiegend verhältnismäßig zeitnah mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung angefallen sind und der Antragsteller insoweit zwar nicht entschuldigend aber doch wenigstens teilweise erklärend auf eine noch nicht erfolgte Aufbereitung der neuen Rechtslage
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verweisen kann. Das und die weiteren Umstände, daß kein Urkundsbeteiligter über das Bestehen eines Mitwirkungsverbots getäuscht worden
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und auch keinerlei Schaden entstanden ist, nimmt den Vorfällen zwar
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nicht ihr objektives Gewicht, vermag sie aber bei der Gesamtbewertung
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in ein etwas günstigeres Licht zu rücken. Sie und auch die weiteren disziplinaren Vorerkenntnisse deuten allerdings auf eine bislang bestehende laxe, nicht hinnehmbare Einstellung des Antragstellers bei der Erfüllung seiner Pflichten als Notar hin. Das steht jedoch in Übereinstimmung
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mit der Stellungnahme der Notarkammer vom 27. Februar 2003 einer
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Prognose nicht entgegen, daß er durch eine gegebenenfalls zu verhängende empfindliche Disziplinarmaßnahme doch noch hinreichend angehalten werden kann, die Mitwirkungsverbote künftig peinlich genau
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einzuhalten.
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Schlick
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Streck
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Doyé
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Wendt
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Bauer
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