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BUNDESGERICHTSHOF
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NotZ 14/01
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BESCHLUSS
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vom
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3. Dezember 2001
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in dem Verfahren
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Antragsteller und
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Beschwerdeführer
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gegen
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Antragsgegnerin und
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Beschwerdegegnerin
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wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung
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b) vorläufiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
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und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
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des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
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festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B.
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zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B.
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bestellt.
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Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu
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entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger
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Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben.
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Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung
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der vorläufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die
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Entscheidung ist darauf gestützt, daß zahlreiche Gläubiger gegen den Antragsteller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil
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und überwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt
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werden konnten, und daß eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten
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ist.
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II.
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Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete sofortige Beschwerde
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des Antragstellers bleibt erfolglos.
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Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50
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Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbeständigkeit der Amtsenthebung ist das
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Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung
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seiner bisherigen Anträge entfallen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen
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war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ
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10/98).
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Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den
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Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon
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deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklärung, daß sich die
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Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).
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Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an
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der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne
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mündliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).
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Rinne
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Tropf
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Doyé
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Wahl
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Lintz
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