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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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NotSt (B) 6/01
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vom
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18. März 2002
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in dem Disziplinarverfahren
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gegen
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1
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Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem
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Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben,
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wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
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Verfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt
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zum Gegenstand hat.
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BGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotSt (B) 6/01 - OLG Celle
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wegen vorläufiger Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
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Notare Dr. Bauer und Eule
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am 18. März 2002
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des
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Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
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vom 19. Oktober 2000 (richtig: 2001) wird zurückgewiesen.
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Das Land Niedersachsen hat die dem Notar im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
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erstatten.
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Gründe:
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I. Gegen den Notar, der seit Oktober 1978 Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk O. und seit Februar 1983 Notar mit dem Amtssitz in V. ist,
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läuft ein anwaltsgerichtliches Verfahren.
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Bereits früher waren gegen ihn berufsrechtliche Verfahren vor dem
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Ehren- bzw. Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.
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anhängig. Außerdem wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegen
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Verletzung seiner Dienstpflichten als Notar ergriffen. Gegenstand der
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Verfahren war mehrfach der Vorwurf anwaltlicher Untätigkeit und des
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Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Als Sanktionen wurden in den
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anwaltsgerichtlichen Verfahren und den Disziplinarverfahren gegen den
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Notar Geldbußen zwischen 1.000 DM und 20.000 DM verhängt und in
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den meisten Fällen daneben Verweise ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluß des
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Oberlandesgerichts verwiesen.
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Das derzeit laufende anwaltsgerichtliche Verfahren ist durch die
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Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft O. vom 3. Juli
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2000 eingeleitet worden. Darin wird dem Notar zur Last gelegt, er habe
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seit Februar 1996 seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaft
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ausgeübt und seine Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme,
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Wahrnehmung und Beendigung eines Zwangsvollstreckungsmandats,
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seine Pflicht zur Herausgabe der Handakten, seine Grundpflicht zur
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sachlichen Berufsausübung sowie seine Pflicht zur Auskunftserteilung
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gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verletzt. Wegen der
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Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift und deren auszugsweise
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Wiedergabe im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
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Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.
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hat durch Beschluß vom 14. September 2001 die Anschuldigung zur
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Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
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Der Beteiligte hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1
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BNotO beantragt, den Notar vorläufig seines Amtes zu entheben, weil
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seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten und die
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Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom
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19. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte
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mit seiner Beschwerde.
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Während des Beschwerdeverfahrens hat das Anwaltsgericht durch
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Urteil vom 20. Februar 2002 auf die Maßnahmen eines Verweises und
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einer Geldbuße von 6.000
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ralstaatsanwaltschaft O., die die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft beantragt hatte, vorsorglich Berufung eingelegt.
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II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),
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hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf vorläufige Amtsenthebung zu Recht zurückgewiesen.
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1. Die vorläufige Amtsenthebung setzt nach den vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwikkelten Grundsätzen voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete
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Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter
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Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom
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26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.). Ist
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gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen
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für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige
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Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren
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die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5
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BRAO mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 BRAO und des Notaramtes nach § 47 Nr. 3 BNotO)
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oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots nach § 150
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BRAO oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach
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§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (wodurch die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 BNotO kraft Gesetzes eintreten) zu
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erwarten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Gegenstand hat.
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2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlandesgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat nimmt
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darauf Bezug. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des Anwaltsgerichts bestätigt, durch das lediglich ein Verweis und eine Geldbuße von
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6.000
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Der Beteiligte vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, daß die vom Anwaltsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung vorgenommene Würdigung fehlerhaft oder gar unvertretbar ist. Die Pflichtverletzungen des
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Notars im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag E. im Jahre
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1998 sind schon deshalb nicht geeignet, die vorläufige Amtsenthebung
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zu stützen, weil sich der Notar im ganz überwiegenden Zeitraum dieses
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Jahres in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, der sich auf Anraten seines Arztes Anfang 1999 eine fünf Wochen
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dauernde stationäre Behandlung anschloß. Daß der bloße Verdacht
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weiterer unentdeckter Pflichtverletzungen nicht ausreicht, dürfte auf der
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Hand liegen.
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Rinne
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Streck
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Bauer
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Seiffert
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Eule
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