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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt (B) 6/01
vom
18. März 2002
in dem Disziplinarverfahren
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
_____________________
BNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1
Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem
Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben,
wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
Verfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt
zum Gegenstand hat.
BGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotSt (B) 6/01 - OLG Celle
wegen vorläufiger Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Bauer und Eule
am 18. März 2002
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des
Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 19. Oktober 2000 (richtig: 2001) wird zurückgewiesen.
Das Land Niedersachsen hat die dem Notar im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I. Gegen den Notar, der seit Oktober 1978 Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk O. und seit Februar 1983 Notar mit dem Amtssitz in V. ist,
läuft ein anwaltsgerichtliches Verfahren.
Bereits früher waren gegen ihn berufsrechtliche Verfahren vor dem
Ehren- bzw. Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.
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anhängig. Außerdem wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegen
Verletzung seiner Dienstpflichten als Notar ergriffen. Gegenstand der
Verfahren war mehrfach der Vorwurf anwaltlicher Untätigkeit und des
Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Als Sanktionen wurden in den
anwaltsgerichtlichen Verfahren und den Disziplinarverfahren gegen den
Notar Geldbußen zwischen 1.000 DM und 20.000 DM verhängt und in
den meisten Fällen daneben Verweise ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluß des
Oberlandesgerichts verwiesen.
Das derzeit laufende anwaltsgerichtliche Verfahren ist durch die
Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft O. vom 3. Juli
2000 eingeleitet worden. Darin wird dem Notar zur Last gelegt, er habe
seit Februar 1996 seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaft
ausgeübt und seine Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme,
Wahrnehmung und Beendigung eines Zwangsvollstreckungsmandats,
seine Pflicht zur Herausgabe der Handakten, seine Grundpflicht zur
sachlichen Berufsausübung sowie seine Pflicht zur Auskunftserteilung
gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verletzt. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift und deren auszugsweise
Wiedergabe im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.
hat durch Beschluß vom 14. September 2001 die Anschuldigung zur
Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
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Der Beteiligte hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1
BNotO beantragt, den Notar vorläufig seines Amtes zu entheben, weil
seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten und die
Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom
19. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte
mit seiner Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens hat das Anwaltsgericht durch
Urteil vom 20. Februar 2002 auf die Maßnahmen eines Verweises und
einer Geldbuße von 6.000
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ralstaatsanwaltschaft O., die die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft beantragt hatte, vorsorglich Berufung eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),
hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf vorläufige Amtsenthebung zu Recht zurückgewiesen.
1. Die vorläufige Amtsenthebung setzt nach den vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwikkelten Grundsätzen voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete
Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter
Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom
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26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.). Ist
gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen
für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige
Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren
die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5
BRAO mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 BRAO und des Notaramtes nach § 47 Nr. 3 BNotO)
oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots nach § 150
BRAO oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (wodurch die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 BNotO kraft Gesetzes eintreten) zu
erwarten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Gegenstand hat.
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlandesgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat nimmt
darauf Bezug. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des Anwaltsgerichts bestätigt, durch das lediglich ein Verweis und eine Geldbuße von
6.000
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Beteiligte vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, daß die vom Anwaltsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung vorgenommene Würdigung fehlerhaft oder gar unvertretbar ist. Die Pflichtverletzungen des
Notars im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag E. im Jahre
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1998 sind schon deshalb nicht geeignet, die vorläufige Amtsenthebung
zu stützen, weil sich der Notar im ganz überwiegenden Zeitraum dieses
Jahres in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, der sich auf Anraten seines Arztes Anfang 1999 eine fünf Wochen
dauernde stationäre Behandlung anschloß. Daß der bloße Verdacht
weiterer unentdeckter Pflichtverletzungen nicht ausreicht, dürfte auf der
Hand liegen.
Rinne
Streck
Bauer
Seiffert
Eule