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1022 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZB 11/03
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der
Kartellsenat des
Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshofs hat
Prof. Dr. Hirsch
und
die
durch
Richter
den
Präsidenten des
Prof. Dr. Goette,
Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 23. November 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz
gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober
2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die
Erinnerung
gegen
den
Ansatz
der
Gerichtskosten
des
Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003,
durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe
der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit
der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
Hirsch
Goette
Bornkamm
Ball
Raum