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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 24/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Kartellordnungswidrigkeit
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und
Dr. Deichfuß
am 16. Dezember 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil
des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die
Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie
gerichtete Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1
-3-
Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die Nebenbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Verjährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Verfahren durchgeführt wurde oder nicht.
Limperg
Meier-Beck
Strohn
Raum
Deichfuß