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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 92/99
BESCHLUSS
vom
8. November 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 8. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar
1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis
richtig entschieden.
Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger
schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000,
S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt wor-
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den. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene
Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Senat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes
sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu
unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils
zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom
18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich,
daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die
ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.
Kreft
Stodolkowitz
Raebel
Ganter
Kayser