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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 87/05
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vom
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15. November 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
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am 15. November 2007
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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28. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.034.948,75 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
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1. Unzulässig ist die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und
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eine Verletzung weiterer Grundrechte gestützte Rüge, das Oberlandesgericht
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habe Berufungsvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen.
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Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nur pauschal behauptet, aber die
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gebotene Substantiierung versäumt, welcher konkrete Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft werden, ob
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das Berufungsgericht auf der Grundlage des als übergangen gerügten Vorbrin-
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gens von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung hätte
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gelangen können.
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2. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die
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Annahme der Vordergerichte, dass zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1 ein Anwaltsvertrag nicht zustande gekommen ist.
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Die Vordergerichte sind aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Parteivorbringens zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien einen Anwaltsvertrag
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nicht geschlossen haben. Dabei haben sich die Gerichte zutreffend maßgeblich
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auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen gestützt. Die von dem Kläger
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insoweit erhobenen Zulassungsgründe stellen die tatsächlichen Feststellungen
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des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Beklagten zu 1 übernommenen
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Beratungspflichten nicht in Frage.
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3. Auch gegen die Abweisung des Hilfsantrages auf Honorarrückzahlung
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macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zahlungsgrund
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nicht geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt den entscheidenden Punkt außer
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Betracht, dass die Klägerseite nicht auf den ursprünglichen vertraglichen Vergütungsanspruch, sondern eine im Vergleichswege begründete Honorarforderung
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des Beklagten zu 1 Zahlung geleistet hat. Bei der Beurteilung, ob der Vergleich
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etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig ist, kann nicht ohne
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weiteres auf Gültigkeitsmängel zurückgegriffen werden, die der durch den Vergleich aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten (BGHZ 65, 147,
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150 f; BGH, Urteil vom 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, NJW 1963, 1197). Eine
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Auseinandersetzung mit diesem tragenden Gesichtspunkt lässt die Nichtzulassungsbeschwerde vermissen.
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3. Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage
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werden ebenfalls keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben.
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Die Vordergerichte sind hier von einem beschränkten Mandat ausgegangen, das keine umfassende Beratungspflicht des in Regress genommenen
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Rechtsanwalts begründet. Die Reichweite der in einem solchen Fall bestehenden Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen (vgl. BGHZ 128, 358, 362)
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und der von der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Klärung
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nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das
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Landgericht den Inhalt der von der Klägerseite der Beklagten zu 2 erteilten
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Vollmacht - abgesehen von dem hier nicht bedeutsamen genauen Datum der
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Erteilung (nicht 11., sondern 20. Dezember 2001) - zutreffend erfasst hat.
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Fischer
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Ganter
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Gehrlein
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Kayser
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Vill
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 28 O 1093/04 OLG München, Entscheidung vom 28.02.2005 - 21 U 4022/04 -
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