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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 85/11
vom
21. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 21. Juni 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
am 23. März 2011 verkündeten Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.045 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor.
2
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend
die Regelung des § 51b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 iVm Art. 229
- 3 -
§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, weil der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom
13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8). Im Fall der Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht ein Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Zeitpunkt, in dem sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat, wofür es genügt, dass der
Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe
noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR
268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/
Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1352 f mvN). Unterstellt man, dass der vom Kläger behauptete Rat des Anwalts, den Vereinbarungsentwurf vom 7. Juni 2000 nicht zu unterzeichnen, pflichtwidrig war, hätte
sich die Vermögenslage des Klägers objektiv schon zu diesem Zeitpunkt verschlechtert und nicht erst mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen
dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Schuldnerin und der beklagten Bank.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO).
Kayser
Vill
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 9 O 1040/10 OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2011 - 5 U 126/10 -