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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 82/03
Verkündet am:
4. November 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak
und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des
30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar
2003 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
12. April 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vermietete und verkaufte Baugeräte und Baumaschinen an
die B.
GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) und zog die in Rechnung
gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem
Bankkonto der Schuldnerin ein. Am 2. März 2001 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; zugleich ordnete das Insolvenzgericht
nicht weiter aufgeklärte Sicherungsmaßnahmen an. Am 9. März 2001 "widerrief" der Beklagte sämtliche Abbuchungen, die vom Konto der Schuldnerin in
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den letzten sechs Wochen vor dem 2. März 2001 erfolgt waren. Hiervon wurden Abbuchungen der Klägerin in Höhe von 128.055,38 DM erfaßt. Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Rechnungen werden nicht erhoben. Infolge der versagten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften
(65.473,68 €) zurück. Für die Rückbelastung stellte sie der Klägerin 202,50 DM
(103,54 €) in Rechnung. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin hat den Beklagten persönlich in Höhe der Rücklastschriften
sowie der Rückbelastungskosten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch
genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - vom
Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschriften habe der Beklagte gegen die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden
Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters
verstoßen, weil ihm ein Recht zum Widerruf nicht zugestanden habe. Die
Schuldnerin sei nicht berechtigt gewesen, die Lastschriften zu widerrufen, weil
hierfür keine berechtigten Gründe vorgelegen hätten. Dem Beklagten als dem
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vorläufigen Insolvenzverwalter hätten keine über die Rechtsposition der
Schuldnerin hinausgehenden Befugnisse zugestanden. Er habe alle Lasten
und Beschränkungen, die bereits bestanden hätten, zu beachten gehabt und
sei an die vorgefundene Rechtslage gebunden gewesen. Dies gelte auch für
die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine das Konto der Schuldnerin belastende Lastschrift. Anderes ergebe sich nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
InsO. Diese Vorschrift begründe für den Insolvenzverwalter gegenüber Dritten
keine Rechte, die nicht bereits dem Schuldner zugestanden hätten.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung
von Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist
bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobelastungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verringern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW
1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum Meinungsstand
vgl. BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG Hamm ZIP 2004, 814,
815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7)
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Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247,
250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift für Walter Gerhardt 2004
S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; Fischer/Klanten, Bankrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO
2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5;
Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis
6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. § 30 Nr. 2 KO
2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl DZWIR 2004,
257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 223 ff; Rattunde/
Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18).
2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter
mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der
Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen. Welche Rechte dem
Beklagten bei seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter verliehen
worden sind, ist zwar im einzelnen nicht vorgetragen worden. Die Klägerin, die
dem Beklagten vorwirft, er habe sein Widerspruchsrecht "mißbraucht", geht
jedoch davon aus, daß er insoweit mindestens die Rechtsstellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hatte.
a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung
gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder
zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm
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der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will.
Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und
von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der
Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich
die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ
74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM
1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Widerspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger überträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001
- VI ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633).
Ob ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sittenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines
Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar
vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der
Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI
2001, 428, 429). Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner
Stellungnahme.
b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende
Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete
Ansicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem
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es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutreffend.
aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner
getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; BGH, Urt. v. 4. November 2004 – IX ZR
22/03, aaO). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu
verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein,
der Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt.
v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Belastungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der
Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen
(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM
2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß
die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349,
356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Diese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den vorliegenden Fall ist sie nicht anwendbar.
Deshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Parallelverfahren
IX ZR 22/03 aaO im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf seinem Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch
lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Die-
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ser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die dem
Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine
Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81
Abs. 1
Satz 1
InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.
Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers
gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben
die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Verfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden.
Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als
positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im
Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Begründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuchlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung
der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-
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zweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb
des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.
bb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch berechtigt.
(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner
Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa
zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118,
374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vorläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO;
vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31).
Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine
vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners
vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch
seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller
Gläubiger liegt.
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(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch
daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterbliebe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläubigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat
auch insoweit auf das genannte Parallelverfahren.
cc) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt diese Rechtsfolge
Gläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und
kann auch das Insolvenzrecht durch das "Abkommen über den Lastschriftverkehr" nicht außer Kraft gesetzt werden.
b) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenzmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Allerdings war der Widerspruch zunächst einmal ohne Einfluß auf die
Passivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb.
Wäre der Widerspruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt worden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre eine Forderung
der Schuldnerbank in gleicher Höhe aus § 670 BGB entstanden. Indes hat ein
vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO), der
sein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft
ungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
verschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal
jede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den "status quo" zu
bewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch
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nicht wirksam erfolgt sind, "einfriert". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage,
etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem Schuldnerkonto, um Forderungen von (Alt-) Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie
(weil das Schuldnerkonto debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung führen, in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidität des Schuldnerunternehmens geschmälert. Dies kann auch dann der Fall
sein, wenn das Schuldnerkonto debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch
nicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fortführung des Schuldnerunternehmens unerläßlich sein. Zum andern wird es für
die Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (Insolvenz-) Gläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist.
Denn regelmäßig hat sich die Bank für ihr Kreditengagement Sicherheiten
bestellen lassen. Der erfolgreiche Widerspruch gegen eine Lastschrift kann
deshalb dazu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden.
Dies verbessert die Aussichten einer Sanierung des Schuldnerunternehmens.
c) Da der vorläufige Insolvenzverwalter sonach berechtigt war, der im
Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung zu widersprechen,
liegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach
§ 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor.
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III.
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen.
Ganter
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann