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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 81/05
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen,
soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 €
nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit
die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten
43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.
Gründe:
1
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für verspätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des
- 3 -
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Lohmann
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -