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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 40/10
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Verkündet am:
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29. März 2012
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Preuß
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 26. Juli 2005
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am 1. November 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
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F.
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(fortan: Schuldne-
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rin). Er macht gegenüber dem beklagten Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche geltend.
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Die Schuldnerin geriet ab August 2004 mit der Abführung der von ihr geschuldeten Umsatzsteuer in Rückstand. Wegen des bis einschließlich Januar
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2005 offenen Betrags in Höhe von insgesamt 298.390,39 € erließ der Beklagte
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am 27. April 2005 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Am 12. Mai
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2005 überwies die Schuldnerin den genannten Betrag von ihrem Geschäftskonto an den Beklagten. Am 20. Juni 2005 überwies sie dem Beklagten die zwischenzeitlich für den Zeitraum Februar bis April 2005 aufgelaufenen Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 32.240,82 €. Im Insolvenzverfahren wurden Forderungen in der Gesamthöhe von 1.296.515,10 € zur Tabelle festgestellt. Hiervon hatten Forderungen in Höhe von insgesamt 191.313,73 € bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung und 202.942,54 € zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung
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bestanden.
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Das Landgericht hat die auf Erstattung des Gesamtbetrags von
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330.631,21 € nebst außergerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen gerichtete
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Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der
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vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren
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weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
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Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Rückgewähranspruch wegen
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Anfechtung nach dem allein in Betracht kommenden Anfechtungsgrund des
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§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er we-
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der eine Zahlungseinstellung noch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu
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den beiden Zahlungszeitpunkten dargelegt habe. Die Nichtzahlung von fälligen
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und eingeforderten Verbindlichkeiten könne nur dann als Zahlungseinstellung
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angesehen werden, wenn es sich um einen Anteil von mindestens 10 vom
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Hundert der Gesamtverbindlichkeiten handle. Dies gelte auch, wenn diese Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen würden. Ob die Untergrenze von 10 vom Hundert erreicht worden sei, könne nicht
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festgestellt werden, weil der Kläger nicht dargelegt habe, wie hoch die Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin zu den beiden Zahlungsterminen gewesen
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seien. Entsprechendes gelte für den dem Kläger obliegenden Nachweis der
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Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen. Auf die
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Frage, ob es sich bei beiden Zahlungen um inkongruente Deckungen gehandelt
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habe, komme es mithin nicht an.
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II.
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Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
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1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die
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einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht
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in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
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a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach
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§ 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631
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Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2
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Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im
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maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu
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machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen
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und eingeforderten Verbindlichkeiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist eine
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solche Liquiditätsbilanz jedoch oft nicht erforderlich, weil hier auch auf andere
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Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28).
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b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch
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für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche
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Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001
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- IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM
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2007, 1616 Rn. 27).
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aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der
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Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom
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20. November 2001, aaO). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil
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vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus
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(BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR
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93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenser-
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öffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 22, 28).
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bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus
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einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert. Es obliegt
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vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH,
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Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 13 mwN).
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2. Das Berufungsgericht durfte danach eine Zahlungseinstellung und
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entsprechend eine Zahlungsunfähigkeit nicht mit der Begründung verneinen,
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es könne nicht festgestellt werden, dass die zum Zeitpunkt der Zahlungen offenen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllten Verbindlichkeiten der Schuldnerin einen erheblichen Teil ihrer gesamten Verbindlichkeiten dargestellt haben,
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weil der Kläger die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten im Zahlungszeitpunkt
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nicht dargelegt habe. Geboten war es, den von den Parteien vorgetragenen
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Sachverhalt vollständig auf seine Bedeutung für die Frage der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit zu prüfen und die sich dabei ergebenden Beweisanzeichen umfassend zu würdigen.
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III.
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1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sach-
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entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht treffen, weil diese Feststellungen den Vortrag der Parteien nicht ausschöpfen.
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin
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kommt insbesondere der Umstand in Betracht, dass zum Zeitpunkt der ersten
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angefochtenen Zahlung weitere Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig mindestens 191.313,73 € und zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung in Höhe von
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mindestens 202.942,54 € offen waren und von der Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden. Ob es sich dabei um
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einen maßgeblichen Teil der zum Zahlungszeitpunkt offenen Verbindlichkeiten
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der Schuldnerin handelte, kann möglicherweise aus dem Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom
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30. Juni 2011, aaO Rn. 15). Mittelbar kann auch der Gesamtumfang der zur
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Insolvenztabelle festgestellten Forderungen einen Hinweis bieten. Ein weiteres
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Indiz für eine bereits vor den in Rede stehenden Zahlungen erfolgte Zahlungseinstellung kann darin liegen, dass die Schuldnerin mit der Bezahlung der beträchtlichen Steuerforderungen des Beklagten seit mehr als sechs Monaten im
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Rückstand war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16) und erst zahlte, nachdem der Beklagte eine Kontenpfändung ausgebracht hatte. Das Gewicht dieses Beweisanzeichens kann allerdings gemindert sein, wenn die Steuerrückstände, wie der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens der Bevollmächtigten der Schuldnerin vorgetragen hat, durch Unzulänglichkeiten in der
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Buchhaltung der Schuldnerin verursacht worden sein sollten. Dafür, dass die
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verspäteten Zahlungen nicht auf den Mangel an Liquidität, sondern auf Rückstände bei der Buchführung zurückzuführen sind, ist der Beklagte darlegungs-
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und beweispflichtig. Sollte im zweiten Berufungsdurchgang eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht festgestellt werden können, wären im weiteren die
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Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen, für welche die
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drohende Zahlungsunfähigkeit genügen kann.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2009 - 2-4 O 425/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2010 - 4 U 184/09 -
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