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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 37/08
vom
15. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 15. Juli 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Grund- und Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 755.165,48 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, warum die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es
für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Aufrechnung ankommt, wenn zumindest eine der gegenseitigen, durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderun-
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gen befristet oder von einer Bedingung abhängig ist, ist geklärt (BGHZ 159,
388, 395 ff; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZInsO 2005, 94; v.
14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 12 ff; v. 11. Februar
2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673, 674 Rn. 13). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Anlass, sie erneut zu überprüfen,
besteht nicht.
3
2. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer inkongruenten Deckung wirft
der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Aufrechnende einen
Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage
entstehen ließ (BGHZ 147, 233, 240 f; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar
2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819 Rn. 14; v. 14. Juni 2007, aaO S. 1510
Rn. 21). Für einen Anspruch der Beklagten auf Abschluss des Kaufvertrages
über die Rübenroder im Gegenzug zur Vorfinanzierung des Auftrags zur Herstellung der Multikorn-Einzelkorn-Sägeräte hat die Beklagte nichts vorgetragen.
4
3. Weitere Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung brauchte das
Berufungsgericht nicht zu treffen. Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
durch Verlust der vollwertigen Kaufpreisansprüche gegen die Befreiung von
dem als Insolvenzforderung geltend zu machenden Anspruch auf Rückzahlung
der Vorleistungen der Beklagten ist offensichtlich. Verstöße gegen das Willkürverbot sind nicht festzustellen.
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5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Vill
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 O 98/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2008 - 11 U 144/05 -