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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 297/13
vom
26. März 2015
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 26. März 2015
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2013 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen
die Abweisung der Klage in folgenden Punkten richtet:
Schadensersatz wegen der Zahlung an die B.
vom 11. April 2000 in Höhe von 18.703,38 €,
wegen der Zahlung an die D.
in Höhe von
66.297,46 € am 24. Februar 2000 und wegen der Zahlung an die
R.
am 16. März 2000 in Höhe
von 2.556,46 €.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im
Kostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 3 -
Der Wert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf
2.511.615,90 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Beklagte war Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.
GmbH. Der Kläger wurde im März 2009 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten beauftragt. Am 6. November 2011 wurde der Beklagte abberufen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt.
2
Der Kläger wirft dem Beklagten unter Darlegung von Einzelheiten vor,
masseschädigende Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern getroffen und Zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet zu haben, die allenfalls nachrangig gesichert und nicht Gegenstand neuer, nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschlossener Vereinbarungen zwischen dem Beklagten
und dem jeweiligen Gläubiger waren. Er hat ihn auf Schadensersatz in Höhe
von insgesamt 2.427.319,30 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das
Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 5.919,45 € nebst Zinsen
abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit welcher er die Zahlung weiterer
2.334.838,87 € nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner
Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger hinsichtlich mehrerer seiner An-
- 4 -
sicht nach unberechtigt auf Insolvenzforderungen geleisteter Zahlungen eine
Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
II.
3
1. Im Umfang von insgesamt 87.557,30 € ist die Revision zuzulassen
und begründet.
4
a) Am 11. April 2000 zahlte der Beklagte einen Betrag von 18.703,38 €
an die B.
. Dem Tatbestand des Berufungs-
urteils zufolge hatte der Beklagte am 15. Mai 2000, damit erst nach der Zahlung
vom 11. April 2000, mit der Gläubigerin vereinbart, die betroffenen Objekte in
stiller Zwangsverwaltung zu belassen. Als Gegenleistung sollte der Beklagte die
Annuitäten in voller Höhe sowie monatlich 3.000 € auf die Rückstände leisten.
In den Gründen des Berufungsurteils wird dieser Vorgang nicht mehr behandelt.
Eine Begründung dafür, warum die Klage insoweit abgewiesen worden ist, fehlt.
5
b) Am 24. Februar 2000 zahlte der Beklagte an die D.
einen Betrag 66.297,46 €. Der Beklagte vereinbarte am 13./17. Juli
2000, dass die Annuitäten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 weiter gezahlt werden sollten. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung
Grundlage der Zahlung vom 24. Februar 2000 war. Der Kläger hatte in der Klage und in der Berufungsbegründung jedoch vorgetragen, dass die Zahlung sich
ihrer Tilgungsbestimmung nach auf das vierte Quartal 1999 bezog. Mit diesem
Einwand befasst sich das Berufungsurteil nicht.
- 5 -
6
c) Am 16. März 2000 leistete der Beklagte an die R.
Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.556,46 €. Hierzu verweist
das Berufungsurteil auf das Urteil des Landgerichts, welches eine diese Zahlung erfassende und sie rechtfertigende Vereinbarung zwischen dem Beklagten
und der R.
bindend festgestellt habe. Das Landgericht hat jedoch
nur eine am 21. März 2000 getroffene Vereinbarung festgestellt.
7
2. Soweit die Revision begründet ist, wird das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III.
8
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, hat
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Rechte auf rechtliches Gehör
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(Art. 103 Abs. 1 GG) und auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 4 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 O 92/12 OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 U 2/13 -