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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 227/08
vom
13. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 13. Januar 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
24. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 354.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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2
Das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht
dadurch verletzt worden, dass ein von der Beklagten benannter Zeuge nicht
vernommen wurde. Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin wurden dadurch nicht übergangen.
3
Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Tatsachen, aus denen bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden können, stellen
mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Tatrichter gemäß
§ 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu
prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 8; v.
1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 9).
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Inkongruente Deckungen sind ein starkes Beweisanzeichen für die
Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners, allerdings nur dann, wenn aus der Sicht des Anfechtungsgegners
Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242,
251; BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 19). Die Be-
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schwerde macht nicht geltend, dass Letzteres von der Klägerin vorgetragen,
aber nicht berücksichtigt worden sei.
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.06.2008 - 6 O 414/08 OLG München, Entscheidung vom 24.11.2008 - 21 U 3905/08 -