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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 196/17
vom
16. August 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR196.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 16. August 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli
2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom
12. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang
daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
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Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu
eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
15/3706 S. 16).
Kayser
Gehrlein
Schoppmeyer
Lohmann
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 66/14 OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 18 U 165/16 -