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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 136/08
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vom
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30. September 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
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Dr. Pape
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am 30. September 2010
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das
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Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
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19. Juni 2008 zugelassen.
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Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil
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aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 76.351,75 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin, die ein Betriebsgrundstück vermeintlich als voll erschlossen
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erworben hatte, erhielt im Mai 2002 von der zuständigen Gemeinde die Nachricht, sie müsse mit Erschließungsbeitragsforderungen über etwa 220.000 €
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rechnen. Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Prüfung
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der Rechtslage, der ihr beratungsfehlerhaft empfahl, sich auf Festsetzungsverjährung zu berufen. Diesen Rechtsstandpunkt vertrat der Beklagte auch gegenüber der Gemeinde, die schließlich im Juni 2003 Beitragsbescheide über
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108.383,27 € und 43.714,83 € erließ. Im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegte die Gemeinde.
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Die Klägerin lastet dem Beklagten an, sie im Vorfeld der Auseinander-
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setzung nicht auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses mit der Gemeinde hingewiesen zu haben. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie auf der
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Grundlage einer hälftigen Ermäßigung der im Raum stehenden Erschließungsbeiträge eine entsprechende Vergleichsabrede mit der Gemeinde abgeschlossen.
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Hinsichtlich des Zustandekommens des geltend gemachten Vergleichsabschlusses hat sich die Klägerin auf die Einvernahme des Bürgermeisters der
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Gemeinde berufen. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und ausgeführt,
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dem Vergleichsabschluss hätte der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde
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zustimmen müssen. Deren Mitglieder wären einer vergleichsweisen Regelung
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entgegengetreten. Zur Richtigkeit seiner Behauptung hat der Beklagte sich auf
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die Einvernahme der Ausschussmitglieder berufen.
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Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, ohne die vom Beklagten benannten Ausschussmitglieder zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt; die Ausschussmitglieder wurden nicht einvernommen. Das rügt die Nichtzulassungsbeschwerde
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des Beklagten als Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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II.
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Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil
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den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und
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die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen - hier des Beklagten - zwar zur Kenntnis genommen hat,
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das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht
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keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, NJW-RR 2007, 500, 501 Rn. 9). Das Berufungsgericht
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hat bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität wie schon das Landgericht
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die ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen seines Aufklärungsermessens überschritten, indem es dem streitigen Vortrag der Klägerin
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nach Erhebung der von ihr benannten Zeugen gefolgt ist, ohne die gegenbeweislich vom Beklagten angebotenen Zeugen zu hören.
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Das Bestreiten des Beklagten wendet sich gegen eine zentrale Haupttatsache des klägerischen Vorbringens. Kann die Klägerin nicht beweisen, dass
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die Gemeinde zum geltend gemachten Vergleichsabschluss bereit gewesen
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war, ist ihre Schadensersatzklage unbegründet. Der Beweisantritt zu einer
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Haupttatsache darf auch im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden (BGH, Urt. v.
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19. März 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1006 unter II. 3. c). Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtfertigt es nicht, in einer für die Streit-
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entscheidung zentralen Frage auf die nach Sachlage unerlässlichen Erkenntnisse zu verzichten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, NJW 2006,
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615, 616 f bei Rn. 28; Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, aaO
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Rn. 10). Hiervon wird auch in der Rechtsprechung des Senats ausgegangen,
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wenn für das hypothetische Verhalten des Mandanten bei fehlerhafter Rechtsberatung auf die Erhebung der gebotenen Beweismittel nach § 287 Abs. 1
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Satz 3 ZPO verwiesen wird (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 – IX ZR 167/02,
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WM 2004, 472, 474 unter IV. 1; Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03,
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aaO). Nur eine freie richterliche Würdigung des Sachvortrages ohne vollständige Beweiserhebung genügt danach in einem solchen Fall nicht.
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Im Streitfall ging es entscheidend um das Verhalten der für einen Vergleichsabschluss auf Seiten der Gemeinde maßgeblichen Entscheidungsträger.
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Nachdem es das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hatte, ob auch
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der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde an der Entscheidungsfindung
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mitzuwirken hatte, war es für die Frage eines tatsächlichen Zustandekommens
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des Vergleichs unerlässlich, auch an Hand der angebotenen Beweismittel zu
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ermitteln, wie sich dieser Ausschuss entschieden hätte. Der Beklagte hat sich
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für die von ihm behauptete Ablehnung dieses Ausschusses auf die Einvernahme der Mitglieder dieses Ausschusses berufen. Das Berufungsgericht durfte
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nicht deshalb von der Vernehmung dieser Zeugen absehen, weil es im Hinblick
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auf die gegenteiligen Bekundungen des als Zeuge vernommenen Bürgermeisters eine etwa erforderliche Zustimmung des Ausschusses als wahrscheinlich
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erachtete.
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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Abschlusses
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einer Ablösevereinbarung durch die Gemeinde (§ 55 VwVfG) und zur grund-
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sätzlichen Annahme einer Vergleichsbereitschaft der Klägerin weisen keine
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sachfremden Erwägungen auf.
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3. Demgegenüber erscheinen die Kausalitätsbetrachtungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend überzeugend. Das Berufungsgericht ist davon
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ausgegangen, dass die Klägerin "auch bereit gewesen wäre, über den einmal in
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den Raum gestellten Vergleichsbetrag von 50.000,00 € hinauszugehen". Ausweislich der Zeugenaussage des Bürgermeisters – so das Berufungsgericht
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weiter – war dieser bereit, einen Nachlass von 50 % auf die damals im Raume
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stehende Beitragsforderung von etwa 220.000 € zu gewähren. Dass die Klägerin sich auf einen Vergleich über 110.000 € eingelassen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist wohl nicht einmal schlüssig vorgetragen.
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Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Gemeinde bereit gewesen wäre, ihren
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Anspruch auf weniger als 110.000 € herabzusetzen. Dass der Betrag in den
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schließlich am 30. Juni 2003 ergangenen Bescheiden auf etwa 152.000 € abgesenkt wurde, erscheint wenig aussagekräftig, weil inzwischen die Vergleichsgespräche gescheitert waren. Die Absenkung besagt insbesondere nicht, dass
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die Gemeinde nun auch mit 50 % des abgesenkten Betrages zufrieden gewesen wäre. Davon geht aber das Berufungsgericht aus, ohne die hierfür gebotenen Feststellungen zu treffen. Auch seine weitere Erwägung, es seien "keine
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Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin nicht über ihre ursprünglichen
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Überlegungen, 50.000 € anzubieten, hinaus weitere 26.000 € angeboten hätte",
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ist nicht weiter belegt. In diesem Zusammenhang erscheint auch berücksichtigungswert, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt, als die Gefahr, völlig
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zu unterliegen, offensichtlich schon greifbar nahe gerückt war, nicht einmal bereit war, die Klage zurückzunehmen, um rund 16.000 € Aussetzungszinsen zu
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sparen. Die Erklärung, die das Berufungsgericht dafür gefunden hat, erscheint
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kaum nachvollziehbar.
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Ganter
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Vill
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Fischer
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Lohmann
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG
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Köln, Entscheidung vom 05.07.2007 - 30 O 116/06 -
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OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2008 - 12 U 88/07 -
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