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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 109/10
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vom
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21. März 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
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am 21. März 2013
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
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3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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5.366.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
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ZPO) besteht nicht.
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1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene
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Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten
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Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember
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1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November
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1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht
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der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichs-
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vorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007
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- IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung
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wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.
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Die von Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71
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Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit
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ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO) war hier
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schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2
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InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen
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bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die
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Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl.
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Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt
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auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und,
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wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf
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Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die
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der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.
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2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten
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Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.
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3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt
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sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung
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des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des
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VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist.
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Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des
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Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das
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Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht
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befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht
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gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
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ergäbe.
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4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 2 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2009 - 2 O 203/08 OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2010 - 16 U 135/09 -
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