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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 101/08
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 22. September 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April
2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
67.746,17 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur
Zulassung der Revision nicht dargelegt.
2
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden stehen im
Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom
13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Obersatzabweichung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus
- 3 -
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196
Rn. 3 ff).
3
Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen
und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde. Eine so weit
gezogene Pflicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint.
4
Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 1 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch
den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern und nicht, wie
bei der Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ
123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zum Schaden machen.
5
Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche
Schadenswahrscheinlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des
ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab
hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein
nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 1 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO).
- 4 -
6
2. Ein Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstandeten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag
des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.
7
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2007 - 15 O 568/04 OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2008 - 5 U 1132/07 -