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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 70/06
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vom
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18. Januar 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
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am 18. Januar 2007
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
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des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 2006 wird auf Kosten des
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weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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10.592,00 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der weitere Beteiligte war in der Zeit vom 26. Januar bis 1. März 2005
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vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem
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Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
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Schuldnerin, die an acht verschiedenen Standorten mit Farben, Tapeten, Teppichen, Gardinen und Werkzeugen handelte und Bodenbeläge verlegte. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt.
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Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 22.896,68 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer
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festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des verwalteten
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Vermögens von 902.167,57 € angegeben. Darin enthalten waren 691.000,00 €
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für den Warenbestand. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf
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die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss
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vom 19. April 2006 die Vergütung auf 13.765,87 € herabgesetzt, weil der Warenbestand nicht zu berücksichtigen sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt
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der weitere Beteiligte die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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1. Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Warenbestand nicht in
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die Berechnungsgrundlage einzustellen ist, hat das Beschwerdegericht darauf
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hingewiesen, der weitere Beteiligte habe entgegen § 8 Abs. 2 InsVV nicht hinreichend dargelegt, welchen Umfang der Warenbestand am Ende des Eröffnungsverfahrens gehabt habe. Er habe sich lediglich auf die letzte Inventur der
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Schuldnerin berufen, die zum 31. Dezember 2004 einen Warenbestand von
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ungefähr 691.000,00 € ausgewiesen habe, wovon ein Teil im Wert von ca.
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390.000,00 € am Stammsitz in P.
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eingelagert gewesen sei. Weiter
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habe er auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung behauptet, der
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gesamte Bestand sei auch noch am 1. März 2005 vorhanden gewesen. Tatsächlich seien Anfang April 2005 in P.
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nur noch Waren im Wert
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von rund 69.000,00 € eingelagert gewesen. Was mit den übrigen geschehen
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sei, habe der weitere Beteiligte nicht angeben können. Es komme hinzu, dass
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nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang am Warenbestand Aus- oder Absonderungsrechte bestünden und welche nennenswerten Tätigkeiten der weitere Beteiligte insoweit entfaltet habe.
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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt der vorliegende Fall
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dem Senat keine Veranlassung, Leitlinien für die Auslegung von § 8 Abs. 2
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InsVV aufzustellen. Insbesondere braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob der vorläufige Insolvenzverwalter den in die Berechnungsgrundlage
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seiner Vergütung aufzunehmenden Warenbestand in der Weise darlegen kann,
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dass er von dem Ergebnis der letzten Inventur ausgeht und aus der fortgeführten Buchhaltung die Warenzugänge und -abgänge rechnerisch ermittelt. Jedenfalls dann, wenn die bekannten Tatsachen sich mit dem rechnerischen Ergebnis
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auch nicht annähernd in Einklang bringen lassen, ist dieses Verfahren untauglich. So verhält es sich hier. Eine von dem weiteren Beteiligten selbst in Auftrag
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gegebene Untersuchung hat für Anfang April 2005 ergeben, dass in
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P.
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nur noch Waren im Wert von ca. 69.000,00 € vorhanden waren.
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Der weitere Beteiligte führt dies darauf zurück, dass entweder die vorangegangene Inventur nicht das in den Büchern ausgewiesene Ergebnis gehabt haben
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könne oder dass die Geschäftsführer der Schuldnerin später Waren heimlich
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weggeschafft hätten. Wenn es aber selbst nach Auffassung des weiteren Beteiligten möglich ist, dass der Warenbestand Ende des Jahres 2004 weit unterhalb
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des dafür angesetzten Wertes von 691.000,00 € gelegen hat, fehlt es an der
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Grundlage für seine darauf aufbauenden Berechnungen.
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3. Da die Nichtberücksichtigung des Warenbestandes durch das Beschwerdegericht somit vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu korrigieren ist,
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kommt es auf die Frage, in welchem Umfang hieran Aus- und Absonderungsrechte bestanden haben und ob der weitere Beteiligte sich in erheblichem
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Maße damit befasst hat, nicht an.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Cierniak
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Vorinstanzen:
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AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2005 - 43 IN 147/05 LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2006 - 23 T 150/06 -
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