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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 60/12
vom
4. Juli 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 4. Juli 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten
des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl.
BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7
InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum
27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen
Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch
das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die
Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die
- 3 -
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die
angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das
neue Recht Anwendung.
3
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 IN 502/05 LG Paderborn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 T 127/12 -