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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/14
vom
17. September 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 17. September 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Cottbus vom 8. Juli 2014 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Das Schreiben des Schuldners vom 1. August 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
WM 2002, 1512).
2
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich
vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH,
Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
- 3 -
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich
auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Vill
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2014 - 63 IN 214/12 LG Cottbus, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 T 153/14 -