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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 46/08
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vom
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18. Dezember 2008
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Fischer
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am 18. Dezember 2008
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Januar 2008 wird
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auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 4.200,28 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Rechtsbeschwerdeführer wurde in dem Verfahren zur Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 4. Dezember
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2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2007 eröffnet. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.179,65 € zuzüglich 626,95 € Auslagen nebst 19 % Umsatzsteuer von 913,25 € festzusetzen, zusammen
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5.719,85 €. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 56.693,93 € zugrunde, in
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der Forderungen in Höhe von 55.568,93 € enthalten waren.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.000 € zuzüglich Auslagen von
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150 € und 19 % Umsatzsteuer von 218,50 € festgesetzt, zusammen 1.368,50 €.
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Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben.
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Amtsgericht und Landgericht haben die Forderungen nicht bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, weil an ihnen Absonderungsrechte bestünden
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und der Beschwerdeführer sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst habe.
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Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter die
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Festsetzung der Vergütung auf 4.179,65 € zuzüglich Auslagen von 500 € und
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Umsatzsteuer von 889,13 €, zusammen 5.568,78 €.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 1 InsO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt
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nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
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schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005
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- IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006,
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351, 352 Rn. 4).
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Die Rechtsbeschwerde geht ebenso wie Landgericht und Amtsgericht
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davon aus, dass § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur
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Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember
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2006 (BGBl I S. 3389) anwendbar ist. Diese Frage ist jedoch bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Geklärt ist, dass sich aus § 19 Abs. 2 InsVV keine umfassende Rückwirkung für die Anwendbarkeit der Neufassung des § 11 Abs. 1
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InsVV ergibt. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anwendbar (BGH, Beschl.
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v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.).
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Ob für die - wie hier - vor dem 29. Dezember 2006 begonnenen vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die noch nach dem 29. Dezember 2006 fortgedauert haben, neues Recht zur Anwendung kommt, kann dahinstehen.
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Wäre das zuvor geltende Recht anwendbar, bliebe es bei den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und
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13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Danach wären Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
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ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem
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Umfang befasst hat. In diesen Fällen hätte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte
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zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322). An dem
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Kriterium der erheblichen Befassung hat sich nach neuem Recht nichts geändert. Da das Landgericht in nicht zulässigkeitsrelevanter Weise eine erhebliche
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Befassung abgelehnt hat, kann hier letztlich als nicht entscheidungserheblich
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dahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt.
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Die Rechtsbeschwerde hält drei Fragen zum Zwecke der Rechtsfortbildung für klärungsbedürftig. Die Fragen sind jedoch für das alte wie für das neue
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Recht eindeutig zu beantworten oder bereits geklärt.
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1. Die Frage, welches Maß an Gewissheit im Hinblick auf die Existenz
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der Aus- und Absonderungsrechte bestehen muss, ist nicht klärungsbedürftig,
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weil sie nach altem Recht wie nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV
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eindeutig zu beantworten ist. Danach werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage nur zugerechnet, wenn sich der Verwalter in erheblichem
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Umfang damit befasst hat. Voraussetzung ist, dass die Aus- und Absonderungsrechte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung tatsächlich bestehen. Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Durch seine Formulierung, dass
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Aussonderungsrechte geltend gemacht würden, wird dies nicht in Frage gestellt. Die Globalzession, auf der die Absonderungsrechte beruhen, ist vom
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Rechtsbeschwerdeführer selbst vorgetragen worden. Er hat nicht schlüssig
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dargelegt, dass eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Streitig war lediglich,
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wie es sich auswirkt, wenn das nach § 51 Nr. 1 InsO bestehende Absonderungsrecht an den Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach
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§§ 129 ff InsO anfechtbar ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Mögliche Anfechtungsrechte entstehen erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung führt dann aber nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen
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des Absonderungsrechts. Das Anfechtungsrecht muss vom Verwalter vielmehr
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geltend gemacht und durchgesetzt werden (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008
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- IX ZR 209/06, ZInsO 2008, 508 Rn. 11). Auch wenn die Anfechtung durchgreift, führt dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Abtretung; vielmehr
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entsteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückabtretung. Der Zessionar
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der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den
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Insolvenzverwalter zurück abgetreten worden ist oder infolge Verurteilung des
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Zessionars als zurück abgetreten gilt (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR
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235/04, ZIP 2006, 2176, 2178). Der Umstand der möglichen Anfechtbarkeit eines
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bei
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Eröffnung
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des
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Insolvenzverfahrens
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bestehenden
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Ab-
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oder Aussonderungsrechts hat deshalb für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters keine Bedeutung.
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Auch der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorläufigen
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Verwalters zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB
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225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006,
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625, 627).
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2. Die Frage, ob sich das Erfordernis der "erheblichen Befassung" auf die
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Vermögensgegenstände und/oder auf die Aus- bzw. Absonderungsrechte an
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ihnen bezieht, ist geklärt. Beides steht einander gleich und ist jeweils auch alleine ausreichend (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/06, ZIP
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2006, 2134, 2136 Rn. 5 a.E., Rn. 19 m.w.N.).
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3. In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, wann eine erhebliche Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH,
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Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff;
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v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 7). Die hiernach
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erforderlichen Voraussetzungen hat der vorläufige Verwalter in seinem Vergütungsantrag darzulegen, spätestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde.
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Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist jedoch Aufgabe des
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Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob
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sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. BGH,
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Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v.
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12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 20. November 2008 - IX ZB 30/08). Dies
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ist hier nicht der Fall, zumal die Prüfung der Berechtigung und Werthaltigkeit
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der Forderungen auch bereits im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgenommen worden ist, die gesondert vergütet wurde.
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4. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht aus
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Gründen der Einheitlichkeitssicherung zu bejahen. Die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
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zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf alle Einzelpunkte in der Entscheidung einzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, der
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Rechtsansicht einer Partei zu folgen oder aus einem Sachverhalt die
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von der Partei gewünschten rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 64,
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1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
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Ganter
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 IN 209/06 LG Landau, Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 T 9/08 -
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