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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 308/11
vom
12. Januar 2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben
zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen
Schreiben vom 1. Dezember 2011.
Gründe:
1
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen,
weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG)
eingelegt hat.
2
Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein
Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet ist, sofern
ein Beteiligter nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH,
Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Aus dem
Schreiben vom 1. Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der
- 3 -
Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner
hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um
nochmalige Bearbeitung" gebeten. Damit hat der Schuldner das Landgericht um
eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel
eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§ 4 InsO, § 321a ZPO) oder als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom Landgericht zu befinden.
Kayser
Raebel
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 340 IN 397/10 LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 T 491/11 (087) -