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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 274/05
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vom
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20. Juli 2006
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Detlev Fischer
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am 20. Juli 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
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des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Oktober 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
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Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000
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Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der weitere Beteiligte war Geschäftsführer der Schuldnerin (fortan:
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GmbH). Am 11. August 2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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über deren Vermögen beantragt und zugleich sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Der Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der weitere Beteiligte bereits vor Eingang des Insolvenzantrags als Geschäftsführer der
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GmbH abberufen worden sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der dieser die Unwirksamkeit der Abberufung eingewandt hatte, ist wegen fehlender Beschwerdebefugnis eines nicht mehr amtierenden Geschäftsführers zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte den Eröffnungsantrag weiter.
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2
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weitere Beteiligte als
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ehemaliger Geschäftsführer nicht berechtigt ist, die GmbH zu vertreten. Die
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Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Sie verleiht jedem Mitglied
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des Vertretungsorgans einer juristischen Person das Recht, für diese einen Insolvenzantrag zu stellen. Daraus folgt gegebenenfalls auch die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 InsO namens der juristischen Person sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts einzulegen (HKInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 15 Rn. 3 und § 34 Rn. 5; Jaeger/Müller, InsO § 15
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Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 9). Der weitere Beteiligte ist jedoch nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Am 12. August 2005 ist sein Ausscheiden als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Damit kann er die GmbH auch in den Verfahren der sofortigen Beschwerde und
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der Rechtsbeschwerde nicht mehr vertreten (vgl. etwa HK-InsO/Kirchhof,
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4. Aufl. § 34 Rn. 5; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, 4.
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Aufl. § 34 Rn. 11; zur Rechtslage nach der KO OLG Frankfurt a.M. Rpfleger
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1982, 436). Eigene Verfahrensrechte stehen dem Mitglied des Vertretungsorgans weder vor noch nach seinem Ausscheiden zu.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Vill
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Lohmann
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Cierniak
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - IN 299/05 LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 33Z T 146/05 -
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