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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 268/04
vom
14. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 22 Abs. 3, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 11
a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz
von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen,
dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen
Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden.
b) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf
der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf
den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff
InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich
waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfech-
-2tungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zu honorieren.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04 - LG Hof
AG Hof
-3-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
59.906,53 € festgesetzt.
Gründe:
1
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
- Insolvenzgerichts - vom 21. August 2003 zum Sachverständigen und mit weiterem Beschluss vom 27. August 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten; außerdem wurde er ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin
auf ein Anderkonto einzuziehen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 21. Oktober 2003; seither ist der Rechtsbeschwerdeführer Insolvenzverwalter.
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Die Vergütung als Sachverständiger hat der Rechtsbeschwerdeführer mit
Antrag vom 16. Oktober 2003 abgerechnet. Im vorliegenden Verfahren geht es
um die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter. Darüber verhält sich der
Antrag vom 20. Februar 2004, mit dem der Rechtsbeschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 142.827,26 €, darin inbegriffen Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, begehrt hat. Das Amtsgericht hat diesem
Antrag in voller Höhe entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 - unter Zurückweisung im Übrigen - die Vergütung und Auslagen auf 85.920,73 € festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der
ursprünglichen Höhe weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
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1. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass
von der Schuldnerin angemietete Betriebsgrundstücke in Syrau und Chemnitz
nicht - wie vom Amtsgericht zugebilligt, vom Beschwerdegericht jedoch versagt - mit dem vollen Verkehrswert (562.421,08 € und 1.533.875,54 €), sondern
mit dem auf die restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert (617.332,37 € und
171.519,17 €) in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind. Insofern ist
der Standpunkt des Beschwerdegerichts zwar nicht in vollem Umfang zutreffend. Dadurch wird der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht beschwert.
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a) Die Rechtsbeschwerde verweist auf Rechtsprechung von Instanzgerichten, wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit
ihrem vollen Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien, wenn dieser sich damit in
nennenswertem Umfang beschäftigt habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
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b) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage für
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser
sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgesprochen, allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne
daneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH,
Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).
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c) Daran kann jedoch nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
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aa) Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage in der
Sache IX ZB 256/04, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, im Einzelnen ausgeführt hat, gibt er den Standpunkt auf, dass der
vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht
"erhebliche" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der
Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch
insoweit verlangt werden, dass ein erheblicher Teil der von dem vorläufigen In-
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solvenzverwalter entfalteten Tätigkeit auf die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten entfällt. Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle
nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts.
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Maßgeblich hierfür sind insbesondere die folgenden Erwägungen: Die
Schwelle der bloß "nennenswerten" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten wurde allgemein als sehr niedrig eingeschätzt. Dadurch bestand die
Gefahr, dass für die bloß "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit
schuldnerfremden Immobilien eine unangemessen hohe Vergütung errechnet
wurde. Dies konnte zu einer Auszehrung der Masse durch die an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Vergütung führen. Außerdem konnte die
Absenkung der Vergütungspflicht ungewollt einer sachlich nicht gerechtfertigten
Bevorzugung der vorläufigen gegenüber den endgültigen Verwaltern Vorschub
leisten. Ferner wurde ohne sachliche Gründe die Befassung mit Aussonderungsrechten gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt. Die
für die bloß "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten
gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegen-stände
in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und andererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In der Praxis
wurde sie unzureichend angenommen.
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bb) Der Senat hält - wofür er wiederum auf die Parallelentscheidung verweist - ferner nicht daran fest, dass die erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen Fällen
grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu gewähren.
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d) Indem das Beschwerdegericht in die Berechnungsgrundlage für die
Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters
den (nach dem vertraglichen Ablauf der Pachtzeit bemessenen) Nutzungswert
der von der Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundstücke eingestellt hat, ist
es den vorstehenden Grundsätzen zwar nicht gerecht geworden. Indes wird der
Rechtsbeschwerdeführer dadurch nicht beschwert. Denn in Wirklichkeit stand
ihm für die Bearbeitung der Aussonderungsrechte überhaupt nichts zu.
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In Bezug auf die schuldnerfremden Grundstücke hat der Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, er habe sie in Besitz genommen und die
diesbezügliche laufende Korrespondenz geführt. Des Weiteren habe er umfangreich mit den Eigentümern verhandelt. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten, soweit sie hinreichend konkret dargelegt wurden, als "nennenswert" im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keinesfalls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch
genommen. Sie waren damit nicht „erheblich“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a
InsVV. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darauf hingewiesen hat, er habe
den Einzug der Mietzinsforderungen sichergestellt, sind damit offensichtlich Ansprüche der Schuldnerin gegen einen Untermieter gemeint. Diese haben mit
der Bearbeitung von Aussonderungsrechten nichts zu tun.
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2. Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes um 10 %, weil der
Rechtsbeschwerdeführer ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gewesen sei, versagt hat. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde im
Ergebnis keinen Erfolg.
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a) Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
rechtfertigt keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der
Vergütung des endgültigen Verwalters. Entscheidend ist vielmehr die konkrete
Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch
gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Tätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21
Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli
2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter
im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er deshalb konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem, also überdurchschnittlichem Umfang hat
auseinandersetzen müssen.
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b) Das Beschwerdegericht hat eine Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters vermisst, ob und wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht habe.
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Insoweit hält die Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig die Frage, welche Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag in dem Vergütungsantrag
zu stellen sind. Sie hält es für überspannt, von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu verlangen, dass er darüber Buch zu führen habe, wie er im einzelnen
von seiner Befugnis Gebrauch gemacht habe.
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Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht verlangt werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt, dass der Rechts-
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beschwerdeführer einen jeden Fall aufzulisten habe, in dem er um seine Zustimmung angegangen worden ist. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls,
die sich einer generalisierenden Festlegung entzieht, welche konkreten Darlegungen in einem Vergütungsfestsetzungsantrag zu verlangen sind.
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Ferner rügt die Rechtsbeschwerde insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Beschwerdegericht einschlägigen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein solcher Verfahrensverstoß ist jedoch nicht feststellbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, im
vorliegenden Fall hätten "besonders viele Verfügungen der Schuldnerin
- insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung und Verwaltung von
Immobilien - die Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfordert". Dies durfte
das Beschwerdegericht als zu pauschal ansehen. Konkret angegeben hat der
vorläufige Verwalter nur, er habe für ausreichenden Versicherungsschutz für die
- teils schuldnereigenen, teils angemieteten - Betriebsgrundstücke sowie dafür
gesorgt, dass diese weiter mit Energie beliefert worden seien. Dafür ist er jedoch bereits in der Form entschädigt worden, dass der Wert der betreffenden
Grundstücke - in unterschiedlicher Ausprägung - bei der Berechnungsgrundlage
für seine Vergütung berücksichtigt worden ist.
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3. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag (7,5 %) für
die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Feststellung der
Voraussetzungen von Anfechtungsansprüchen abgelehnt hat, weil dem
Rechtsbeschwerdeführer für diese Tätigkeit bereits eine Entschädigung nach
dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZSEG) gewährt worden sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegründet.
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Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf
künftige Anfechtungsansprüche erstrecken. Hat er sich um die Feststellung ihrer Voraussetzungen bemüht und haben diese Bemühungen einen erheblichen
Teil seiner Tätigkeit ausgemacht, kann dafür die Gewährung eines Zuschlags in
analoger Anwendung des § 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, Beschl. v.
29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich,
falls der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als
Sachverständiger entschädigt worden ist (BGH, aaO). Oft wird erst die (dem
endgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zur Schaffung einer für die Verfahrenseröffnung hinreichenden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse führen. Deshalb hat der Sachverständige, der ermitteln soll, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende
Masse vorhanden ist, zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen.
Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Bemühungen um die
Feststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen seien bereits mit der Sachverständigenvergütung abgegolten, wenn in dem Gutachten auch von Anfechtungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter
über die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfechtungsmöglichkeiten abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben,
um sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der
Grundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt
sich grundsätzlich die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er
jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren (vgl. MünchKommInsO/Haarmeyer, § 22 Rn. 35, 144; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 7), oder
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hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen
Insolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist, so ist ihm
dies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren.
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Eine solche zusätzliche Tätigkeit hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht
dargelegt. Er hat in seiner Eigenschaft als Sachverständiger in seinem Gutachten ausführlich zu Anfechtungsmöglichkeiten Stellung genommen. Dass er mit
dem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließlichen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden. Auch aus dem Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der
Rechtsbeschwerdeführer als Sachverständiger nicht den Aufwand zur Feststellung der Voraussetzungen möglicher Anfechtungsansprüche abgerechnet hat.
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Die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Senatsentscheidung vom 29. April 2004, der hinreichend
deutlich machte, dass das Beschwerdegericht die Bemühungen um die Feststellung von Anfechtungstatbeständen bereits als abgegolten ansah, mag der
Rechtsbeschwerdeführer nicht mehr ausreichend Zeit gehabt haben, darauf zu
reagieren. Das rechtliche Gehör wäre jedoch nur verletzt, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in einer Weise hätte reagieren können, dass die Beschwerdeentscheidung anders hätte ausfallen müssen. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde
nicht auf. Der Vortrag, man hätte "klargestellt", dass sich der Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 nicht auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Prüfung von (künftigen) Anfechtungsansprüchen erstreckt habe, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass diese Tä-
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tigkeit im Antrag vom 20. Februar 2004 abgerechnet worden sei, reicht nicht
aus. Die erforderliche Klärung hätte nur der Vortrag von auf die konkrete Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bezogenen, im Lichte der vorstehenden
Ausführungen rechtserheblichen Tatsachen bringen können. Solche Tatsachen
erwähnt die Rechtsbeschwerde nicht.
Fischer
Ganter
Kayser
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 23.02.2004 - IN 178/03 LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 40/04 -
Raebel
Cierniak