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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 247/06
vom
16. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
144.087,89 € festgesetzt.
- 3 -
Gründe:
I.
1
Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren
Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006
stellte das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO ein.
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Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 124.504,02 €
zuzüglich einer Auslagenpauschale von 6.000 € festzusetzen, zusammen zuzüglich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 €. Er hat hierbei eine Masse von
1.102.580,62 €
zugrunde
gelegt,
in
der
eine
Kaufpreisforderung
von
1.090.000 € für den Verkauf von Grundstücken (notarieller Kaufvertrag vom
29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelvergütung von 49.801,61 € hat er verschiedene Zuschläge von insgesamt 150 % begehrt.
3
Wegen des Kaufpreisanspruches von 1.090.000 € hatte der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin eingeleitet. Diese hatte
Vollstreckungsabwehrklage erhoben; das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht.
4
Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 97.280,28 € festgesetzt. Es hat die beantragte Berechnungsgrundlage und Regelvergütung zugrunde gelegt, aber lediglich einen Zuschlag von
65 % zugebilligt. Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter haben hiergegen
sofortige Beschwerde erhoben. Die Schuldnerin wollte hiermit die Kürzung der
Berechnungsgrundlage um 1.090.000 € erreichen, weil ein derartiger Kauf-
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preisanspruch der Schuldnerin nicht bestanden habe. Außerdem seien Zuschläge nicht gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zuschläge von insgesamt 150 %. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter.
II.
Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters
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Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP
2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli
2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,
1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen,
ob sie die Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH, Beschl.
v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB
184/07 Rn. 4).
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Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht.
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1. Im Hinblick auf den begehrten Zuschlag wegen Konzernverflechtung
von 50 % zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Das
Landgericht hat die Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin mit den Interessen der Grundstückskäuferin bei der Zubilligung eines Zuschlags von 75 % berücksichtigt. Welche weiteren zusätzlichen Arbeiten gerade
durch die Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Maßgebend hierbei ist, ob die
Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also
der gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006
aaO S. 1207 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
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2. Den begehrten Zuschlag von 50 % wegen weitgehender Befriedigung
aller Gläubiger hat das Landgericht zutreffend nicht zuerkannt. Die Befriedigung
der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und
der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen
Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der
Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
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3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich zu Unrecht, dass das
Landgericht wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung gemäß § 3 Abs. 2
Buchst. c einen Abschlag vorgenommen hat, weil das Verfahren nach § 213
InsO eingestellt worden ist. Einer Leitentscheidung des Senats bedarf es auch
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insoweit nicht. Es ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass
eine Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO eine vorzeitige Verfahrensbeendigung in diesem Sinne darstellt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3
Rn. 83; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 51; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 27; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3
InsVV Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03,
ZInsO 2005, 85; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f).
III.
Rechtsbeschwerde der Schuldnerin
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Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3
InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO.
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Mit der Begründung des Landgerichts kann die Entscheidung nicht
gehalten werden, dass ein Kaufpreisanspruch von 1.090.000 € in die Masse
gefallen und damit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. Nach den
vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte, von der Käuferin der Immobilien diesen Betrag zu
fordern. Das Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Schuldnerin nicht in
Erwägung gezogen und darüber hinaus verkannt, dass auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht gilt,
sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Dies ergibt sich
unmittelbar aus § 5 Abs. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 InsO
Rn. 15d).
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16
Richtig ist allerdings, dass in § 3 des Kaufvertrages vom 29. Juli 2003 ein
Kaufpreis von 1.090.000 € vereinbart wurde, der bis 30. August 2003 direkt an
den Verkäufer zu zahlen war. Dies ist nicht erfolgt. Auch die übrigen Regelungen in § 3 des Kaufvertrages sprechen für eine Zahlungspflicht des Käufers.
Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, es sei ungewöhnlich, dass die beiden geschäftserfahrenen Gesellschafter, die sowohl die Verkäuferin als auch
die Käuferin vertraten, den Kaufvertrag in dieser Form beurkunden ließen, wenn
der Kaufpreis gar nicht bezahlt, sondern lediglich die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten übernommen werden sollten. Sie hätten während der
Beurkundung oder später eine Änderung verlangen können. Das lag, wie das
Landgericht richtig ausführt, umso näher, als die Schuldnerin vorträgt, hierüber
habe schon im Notartermin Einigkeit bestanden.
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Richtig ist schließlich auch, dass es sich empfohlen hätte, die Ablösung
der eingetragenen Rechte und die Übernahme der persönlichen Schulden der
Verkäuferin durch die Käuferin vertraglich näher zu regeln.
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Mit Vereinbarung vom 5. August 2003 erklärten sich "die Vertragsbeteiligten darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme
der bestehenden Darlehen … erfolgt". Die Vereinbarung ist erst nach dem Notartermin als privatschriftliche Ergänzung zum notariellen Vertrag geschlossen
worden. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung nachträglich fixiert wurde,
lässt aber noch nicht den offenbar vom Landgericht gezogenen Schluss zu, die
Vereinbarung sei nicht ernstlich gewollt gewesen. Problematisch ist bei dieser
ergänzenden Vereinbarung allerdings, dass sie gar nicht von den Vertragsparteien geschlossen wurde, sondern zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaftern der Käuferin, die sich hier selbst als Käufer bezeichnen, was unzutref-
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fend ist. Möglicherweise liegt aber lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung vor, so
dass beide in Wirklichkeit für die wahre Käuferin handeln wollten. Ungeachtet
der möglichen Formnichtigkeit der Vereinbarung könnten sich aus ihr Rückschlüsse auf den Inhalt des Vertragswillens im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung ergeben.
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Da der Kaufvertrag in sich widersprüchlich ist, bedarf er der Auslegung.
Diese hat das Landgericht bisher nicht fehlerfrei vorgenommen.
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Nach § 9 des Kaufvertrages entsprechen die Werte der verkauften Objekte in ihrer Summe genau dem Kaufpreis. War diese Wertangabe zutreffend,
erscheint es unwahrscheinlich, dass die Käuferin weitere Gegenleistungen
übernehmen wollte und sollte. In den einleitenden Worten des Kaufvertrages ist
jedoch vereinbart, dass die in den Abteilungen II und III der bezeichneten
Grundbücher eingetragenen Lasten vom Käufer übernommen werden.
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Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die eingetragenen Grundschulden
im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit 1.051.929,67 € valutierten und
dass der Verkehrswert der Grundstücke 970.900 € betrug. Sie hat weiter vorgetragen, dass die Käuferin die Verbindlichkeiten sämtlich abgelöst habe.
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Zu dem Verkehrswert der Grundstücke hat die Schuldnerin im Insolvenzverfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt. Das Gutachten des Sachverständigen R.
vom 25. Januar 2005 kommt für das Grundstück in Eisenach
zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 66.900 €. Der Sachverständige S.
kommt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2005 für die Grundstücke in
Brandenburg zum 29. Juli 2003 zu einem Verkehrswert von 154.000 € und für
die Grundstücke in Berlin/Neukölln im Gutachten vom 17. Februar 2005 zum
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29. Juli 2003 zu einem Wert von 750.000 €. Dies ergibt zusammen einen Verkehrswert von 970.900 € für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
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Hiermit hat sich das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst. Es stellt lediglich darauf ab, dass vor Abschluss des Kaufvertrages der
Verkehrswert der Grundstücke nicht ermittelt worden sei, weshalb im Verfahren
der Vollstreckungsabwehrklage von der Käuferin vorgelegten Gutachten unbehelflich seien. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts
aber nichts dafür, dass sich der Kaufpreis nicht in der Summe der Verkehrswerte erschöpfen sollte. Es ist auch nicht generell üblich, vor einem Kauf über ein
Grundstück Verkehrswertgutachten einzuholen, noch weniger bei einem Geschäft, bei dem beide Vertragsparteien von denselben Personen vertreten werden, die auch Gesellschafter der Vertragsparteien sind.
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Die Käuferin hat im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage Bestätigungen der finanzierenden Banken vorgelegt, dass die Käuferin die mit den
Grundschulden an den Grundstücken gesicherten Darlehen vollständig abgelöst
hat. Auch damit befasst sich das Landgericht nicht. Es führt lediglich aus, dass
die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche eingetragenen Rechte bestanden, in welcher Höhe sie valutierten und wie sie abgelöst wurden.
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Dabei lässt es den neuen Sachvortrag der Schuldnerin außer Betracht
und übersieht, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Amtsermittlungspflicht gilt.
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Das Landgericht wird deshalb nach der Zurückverweisung festzustellen
haben, wie hoch der Wert der Grundstücke war und welche auf den Grundstücken abgesicherten Schulden der Schuldnerin von der Käuferin abgelöst und
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übernommen wurden. Entsprachen die tatsächlich abgelösten Schulden in etwa
dem Verkehrswert der Grundstücke, spricht vieles dafür, dass der vereinbarte
Kaufpreis nicht zusätzlich bezahlt werden sollte. Insoweit kann es entgegen der
Ansicht des Landgerichts auch nicht als widersprüchlich angesehen werden,
dass die Gesellschafter der Schuldnerin behauptet haben, der vereinbarte
Kaufpreis habe dem Wert der Grundstücke entsprochen, während es in der
Vereinbarung vom 5. August 2003 heißt, es sei ein Kaufpreis vereinbart worden, der den Salden der Kreditlinien entsprochen habe. Haben beide im Wesentlichen übereingestimmt, können korrespondierend auch beide für die Kaufpreisbildung maßgeblich gewesen sein.
Im Übrigen wird bei der abschließenden Würdigung auch zu berücksich-
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tigen sein, dass sich die Käuferin lediglich verpflichtet hatte, die in den Abteilungen II und III eingetragenen Lasten zu übernehmen, also die dingliche Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Schulden blieben
danach bei der Schuldnerin. Die Käuferin konnte also die persönlichen Forderungen gemäß § 1142 f BGB auf sich überleiten und mit dem Kaufpreisanspruch aufrechnen, sofern nicht der Kaufvertrag ohnehin die Übernahme der
persönlichen Schulden - unter Verrechnung auf den Kaufpreis - vorsah. Diese
Aufrechnung ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage auch ausdrücklich
(hilfsweise) erklärt worden. Insoweit wäre § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV zu berücksichtigen.
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Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Kaufpreis neben der Übernahme der persönlichen Schulden erbracht werden sollte, hätte es außerdem
zu prüfen, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Gegenleistungen hätten dann den Wert der Grundstücke um bis zu 100 % überstiegen. Im
Falle der Nichtigkeit fiele zwar der Anspruch auf Rückübertragung des Grund-
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stücks in die Masse, abzuziehen wären gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 InsVV
aber die bestehenden Gegenforderungen.
IV.
29
Im Hinblick auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
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1. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist,
wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach
oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639
Rn. 10).
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2. Zu den vom Landgericht vorgenommenen Zu- und Abschlägen, soweit
sie von der Schuldnerin beanstandet werden, gelten die allgemeinen Ausführungen oben unter II. entsprechend. Daraus ergibt sich:
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a) Das Landgericht hat einen Zuschlag gewährt, weil die Schuldnerin ihr
gesamtes Vermögen verschwiegen habe; dies bezieht sich ersichtlich auf die
Kaufpreisforderung und das Bankguthaben. Maßgeblich für die Zubilligung eines Zuschlags ist, ob der Insolvenzverwalter zum Auffinden dieses Vermögen
über das übliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das
Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt.
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b) Der Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin in dem erforderlichen Umfang die Geschäftsunterlagen einzusehen. Ob diese so umfangreich sind, dass
dies einen Zuschlag rechtfertigt, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Dabei
ist zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall,
ein gesondert vergütetes Steuerberaterbüro eingeschaltet hat. Die von der
Rechtsbeschwerde der Schuldnerin in Bezug genommenen Ausführungen des
Insolvenzverwalters lassen indessen nicht erkennen, dass dieser hierdurch wesentlich entlastet wurde. Das Steuerberaterbüro hat hiernach lediglich den Jahresabschluss und Steuererklärungen erarbeitet, jedoch die Unterlagen nicht
nach bisher unbekannten Forderungen der Schuldnerin durchsucht.
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c) Das Landgericht hat zwar anders als das Amtsgericht in zutreffender
Weise wegen der Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger keinen Zuschlag in Höhe von 15 % zuerkannt, aber gleichwohl den vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtzuschlag bestätigt. Darin liegt entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde kein Widerspruch, weil das Landgericht in einer Gesamtabwägung den angemessenen Gesamtzuschlag eigenständig festgesetzt hat.
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d) Eine Widersprüchlichkeit liegt auch nicht vor wegen des vorgenommenen Abschlags infolge der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 LG Aurich, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 T 433/06 -