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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/04
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.279,88 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil
sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional
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als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.
12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1
Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt,
inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt
gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl.
v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
2
Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif
ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf
Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
3
Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange-
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kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht eingereicht worden.
Fischer
Ganter
Cierniak
Raebel
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -