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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 184/05
vom
6. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der
IX. Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
durch
die
Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der
12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 geändert.
Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu
tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 214,37 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203
unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen
Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-
- 3 -
nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern
kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.
Kayser
Raebel
Pape
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -