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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 161/11
vom
14. November 2013
in dem vereinfachten Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsVV § 13
Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.
BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11 - LG Bochum
AG Bochum
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 14. November 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des
Treuhänders als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.551,29 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3, § 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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1. Die Frage, ob die Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des
Schuldners für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu seinen
Regelaufgaben gehört, oder ob es sich um besondere Aufgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt und zu Lasten der Masse auf einen Steuerbe-
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rater übertragen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es gelten dieselben
Abgrenzungskriterien wie für den Insolvenzverwalter. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten, vermeintlich abweichenden Stimmen verweisen auf die
Rechtsprechung des Senats oder erörtern die Frage nicht näher.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Insolvenzverwalter im
Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von
ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse
entnommen hat. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen,
ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt es zu dem Ergebnis,
dass die Beauftragung nicht gerechtfertigt war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH,
Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/08, ZIP 2005, 36 f; vom
10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, zVb Umdruck S. 11).
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b) Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO 15 v.H. der Insolvenzmasse und damit
weniger als die Regelvergütung des Verwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Grund
hierfür ist, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und
deshalb regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. Amtliche Begründung zu § 13 InsVV, abgedruckt z.B. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., S. 42 ff, S. 63; BGH,
Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 9; vom
26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11).
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Die Aufgabenreduzierung ergibt sich daraus, dass dem vereinfachten
Insolvenzverfahren der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung
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und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan vorausgeht. Dementsprechend ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits weitgehend aufbereitet. Anstelle eines Berichtstermins wird nur der Prüfungstermin
durchgeführt (vgl. Amtliche Begründung, aaO). Zudem ist der Treuhänder gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zur Anfechtung berechtigt, weshalb ihm im
Falle eines entsprechenden Auftrags der Gläubigerversammlung nach § 313
Abs. 2 Satz 3, 4 InsO ein Zuschlag zustehen kann (BGH, Beschluss vom
26. April 2012, aaO). Zudem ist er gemäß § 313 Abs. 3 InsO nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Absonderungsrechte bestehen.
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Hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen ist ein wesentlicher Unterschied dagegen im Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht gegeben. Zwar
kann bei einem Schuldner, der Arbeitnehmer ist, auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet werden, wenn hierfür steuerrechtlich keine Verpflichtung
besteht. Bestehen aber Steuererstattungsansprüche, hat diese der Treuhänder
zugunsten der Masse zu realisieren, nicht anders als der Insolvenzverwalter.
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Es entspricht sachgerechter Amtsführung, für steuerrechtliche Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder über den allgemeinen mit jeder
Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgehen, einen Steuerberater einzusetzen. Wie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dafür der
Maßstab, ob ein Verwalter oder Treuhänder, der nicht als Rechtsanwalt oder
Steuerberater zugelassen ist, für diese Tätigkeit angemessener- und vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater eingeschaltet hätte. Es muss
sich um eine besondere Aufgabe, nicht um ein allgemeines Geschäft des Treuhänders oder Verwalters handeln (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB
161/03, BGHZ 160, 176, 183; vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005,
36, 37; vom 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143).
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Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende
Steuererklärungen sind, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müssen,
mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November
2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4, 7 mwN). Nach den Feststellungen
des Beschwerdegerichts waren die Steuererklärungen einfach. Aufwand in gewissem Umfang bereitete lediglich die Ermittlung des Sachverhalts. Es ist aber
nichts dafür ersichtlich, dass dieser von einem Steuerberater einfacher ermittelt
werden konnte. Der Treuhänder hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es gehörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse
erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
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Dass der Schuldner geheiratet und ein Kind adoptiert hatte, verursacht
für die Steuererklärungen keine wesentlichen Erschwerungen.
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2. Ein Obersatz, dass die Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben
strengeren Anforderungen unterliege, wenn der Treuhänder über eigene Fachkenntnisse verfüge, ist der Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. Das
Landgericht stellt vielmehr zum Vergleich darauf ab, dass Millionen Arbeitnehmer jährlich selbst zahlreiche solcher einfachen Steuererklärungen selbst abgeben. Lediglich ergänzt wird, dass dies dann für den Treuhänder eine Tätigkeit
einfachster Art sei.
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3. Das Beschwerdegericht hat auch nicht den Obersatz aufgestellt, dass
die Zulässigkeit der Heranziehung eines Steuerberaters auf Kosten der Masse
davon abhänge, dass durch die Aufgabenerfüllung eine relevante vergütungserhöhende Massemehrung eintrete. Es hat lediglich eine ergänzende Kontrollüberlegung zur Angemessenheit der Vergütung des Treuhänders angestellt.
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Der Treuhänder hätte die Tätigkeit auch dann nicht delegieren dürfen, wenn
keine Steuererstattung zu erwarten gewesen wäre.
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4. Der Umstand, dass der Treuhänder dem Steuerberater für die Erstellung der drei Einkommenssteuererklärungen 3.120,93 € bezahlt hat, zeigt nicht
auf, dass eine Gesamtvergütung des Treuhänders von ca. 2.500 € einschließlich der Erstellung von Steuererklärungen mit Art. 12 GG unvereinbar wäre. Die
Berechtigung des dem Steuerberater gezahlten Entgelts ist schon nicht dargelegt. Jedenfalls folgt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung einem anderen Regelungssystem. Die Vergütung des Treuhänders oder Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren muss nicht mindestens so hoch sein wie die
Summe der Vergütungen, die an Spezialisten zu zahlen wären, wenn die Tätigkeit des Treuhänders oder Verwalters einzeln an diese vergeben würde.
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5. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat
geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet.
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6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser
Vill
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 28.12.2010 - 88 IK 470/08 LG Bochum, Entscheidung vom 09.05.2011 - I-7 T 16/11 -