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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 156/06
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vom
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25. Januar 2007
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in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
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Fischer
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am 25. Januar 2007
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beschlossen:
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Der Schuldner wird der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
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der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. August
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2006 für verlustig erklärt.
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Gründe:
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I.
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Am 19. März 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 8. Januar 2006 legte der Schuldner "sofortige Beschwerde" ein, verlangte vom Insolvenzverwalter Schadensersatz und beantragte, die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre zu verkürzen. Das Amtsgericht wies ihn darauf hin,
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dass Schadensersatzansprüche vor dem Prozessgericht geltend zu machen
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seien und die Restschuldbefreiung erst nach Abhaltung des Schlusstermins
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angekündigt werde. Gegen diese Auskunft legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat.
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Der Schuldner hat gegen diesen Verwerfungsbeschluss Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Belehrung über deren Unzulässigkeit hat er sie mit
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Schreiben vom 19. Dezember 2006, beim Bundesgerichtshof eingegangen am
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21. Dezember 2006, zurückgenommen. Bereits zuvor, mit am gleichen Tage
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eingegangenen Telefax vom 20. Dezember 2006 hat er die Rücknahme der
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Rechtsbeschwerde für den Fall widerrufen, dass an der Unzulässigkeit der
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Rechtsbeschwerde nicht festgehalten werde.
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II.
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Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden.
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1. Streiten die Parteien um die Rücknahme einer Berufung, hat das Berufungsgericht, wenn es die Wirksamkeit der Rücknahme bejaht, gemäß § 516
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Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden (BGH, Beschl.
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v. 11. Mai 1995 - V ZB 8/95, NJW 1995, 2229). Gleiches gilt, auch wenn die
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Rechtsbeschwerde anders als die Revision (vgl. § 565 ZPO) dazu keine Regelung enthält, im Insolvenzverfahren für die Rechtsbeschwerde; denn die Interessenlage ist die gleiche, ebenso wie die Rücknahme von Berufung und Revision stellt die der Rechtsbeschwerde den Rechtsmittelführer im Hinblick auf die
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anfallenden Gerichtskosten deutlich günstiger. Weil über eine zurückgenommene Rechtsbeschwerde nicht entschieden werden muss, hat der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 2364). Falls
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nicht durch Verlustigkeitsbeschluss entschieden würde, müsste die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden, was den Beschwerdeführer mit
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Kosten belastete. Dafür gibt es keinen einsichtigen Grund.
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2. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde mit am 21. Dezember
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2006 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Zwar hat er bereits zuvor,
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am 20. Dezember 2006, die Rücknahme widerrufen (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2
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BGB). Aber der Widerruf ist nicht wirksam geworden, weil er unter einer Bedingung erklärt worden ist.
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Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich (BGH,
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Beschl. v. 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, NJW-RR 1990, 67, 68; Stein/
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Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 267). Die in Bezug auf andere Prozesshandlungen geltende Ausnahme, dass das Abhängigmachen von einem
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innerprozessualen Vorgang unschädlich ist, kann auf diesen Fall nicht erstreckt
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werden. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Beendigung
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des Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (BGH, Beschl. v.
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26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, aaO; Leipold, aaO). Das gilt auch für den
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Widerruf der Rücknahme, weil er die Beendigung des Verfahrens betrifft.
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Der Widerruf ist unter einer Bedingung erklärt worden und damit unbeachtlich. Auf die Frage, ob diese Bedingung überhaupt einen innerprozessualen
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Vorgang betrifft, kommt es mithin nicht an. Darüber hinaus ist die Bedingung für
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den Widerruf auch nicht eingetreten; denn der Senat hält die Rechtsbeschwerde nach wie vor für offensichtlich unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
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Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
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WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Vill
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Dr. Kayser
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Traunstein, Entscheidung vom 12.01.2006 - 4 IN 31/02 LG Traunstein, Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 T 2543/06 -
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