|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
IX ZB 108/04
|
|
vom
|
|
13. Juli 2006
|
|
in dem Insolvenzverfahren
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
|
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
|
|
Fischer
|
|
am 13. Juli 2006
|
|
beschlossen:
|
|
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom
|
|
1. April 2004 aufgehoben.
|
|
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
|
|
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
|
|
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
|
|
26.441,99 € festgesetzt.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I.
|
|
1
|
|
|
|
Der weitere Beteiligte war im Eröffnungsverfahren über das Vermögen
|
|
der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
|
|
bestellt. Verfügungen über Arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls seiner Zustimmung. Später übertrug ihm das Insolvenzgericht zusätzlich die Arbeitgeber-
|
|
|
|
- 3 -
|
|
|
|
funktion. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen
|
|
und Umsatzsteuer auf 52.366,12 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem
|
|
Antrag in Höhe von 25.924,13 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist
|
|
erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter
|
|
sein Begehren in vollem Umfang weiter.
|
|
|
|
II.
|
|
2
|
|
|
|
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64
|
|
Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom
|
|
Landgericht gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen
|
|
Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst
|
|
später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
a) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der
|
|
Weise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen endgültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung
|
|
um insgesamt 65 v.H. angehoben (5 v.H. für die angeordnete Arbeitgeberfunktion; 15 v.H. für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für zwei Monate;
|
|
15 v.H. für die vorgenommene Betriebsfortführung; 30 v.H. für intensive Verkaufsverhandlungen betreffend den Geschäftsbetrieb). Daraus hat es ausgehend von der hier nicht umstrittenen Berechnungsgrundlage eine fiktive Vergü-
|
|
|
|
- 4 -
|
|
|
|
tung des endgültigen Verwalters von 73.661,30 € errechnet, wovon es dann
|
|
dem weiteren Beteiligten 30 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zuerkannt hat.
|
|
5
|
|
|
|
b) Demgegenüber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Dezember
|
|
2003 (IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 ff) einer anderen Berechnungsweise
|
|
den Vorzug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
|
|
danach grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände,
|
|
welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl. BGH, Beschl. v.
|
|
14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006
|
|
- IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673) verringern oder erhöhen. Die Sache ist
|
|
deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1
|
|
ZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des weiteren Beteiligten erfolgen kann.
|
|
|
|
6
|
|
|
|
3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
|
|
|
|
7
|
|
|
|
a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an
|
|
seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es
|
|
den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insolvenzgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni
|
|
2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675).
|
|
|
|
8
|
|
|
|
b) Begehrt der vorläufige Verwalter - wie hier - im Hinblick auf einen vom
|
|
Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den
|
|
|
|
- 5 -
|
|
|
|
Ausgangssatz von 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er
|
|
konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann jedoch von ihm nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, aaO S. 627).
|
|
9
|
|
|
|
c) Hinsichtlich der Auslagenpauschale ist darauf hinzuweisen, dass die
|
|
von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Rechtsansicht, nach § 8
|
|
Abs. 3 InsVV sei die Auslagenpauschale nach angefangenen Kalendermonaten
|
|
zu berechnen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03,
|
|
ZIP 2004, 1715 f).
|
|
Dr. Gero Fischer
|
|
|
|
Dr. Ganter
|
|
Vill
|
|
|
|
Dr. Kayser
|
|
Dr. Detlev Fischer
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.05.2003 - InsO IN 127/02 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 T 136/03 -
|
|
|
|
|