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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 108/04
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom
1. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
26.441,99 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der weitere Beteiligte war im Eröffnungsverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
bestellt. Verfügungen über Arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls seiner Zustimmung. Später übertrug ihm das Insolvenzgericht zusätzlich die Arbeitgeber-
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funktion. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen
und Umsatzsteuer auf 52.366,12 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem
Antrag in Höhe von 25.924,13 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist
erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter
sein Begehren in vollem Umfang weiter.
II.
2
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64
Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom
Landgericht gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst
später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab.
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2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
4
a) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der
Weise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen endgültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung
um insgesamt 65 v.H. angehoben (5 v.H. für die angeordnete Arbeitgeberfunktion; 15 v.H. für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für zwei Monate;
15 v.H. für die vorgenommene Betriebsfortführung; 30 v.H. für intensive Verkaufsverhandlungen betreffend den Geschäftsbetrieb). Daraus hat es ausgehend von der hier nicht umstrittenen Berechnungsgrundlage eine fiktive Vergü-
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tung des endgültigen Verwalters von 73.661,30 € errechnet, wovon es dann
dem weiteren Beteiligten 30 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zuerkannt hat.
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b) Demgegenüber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Dezember
2003 (IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 ff) einer anderen Berechnungsweise
den Vorzug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
danach grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände,
welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl. BGH, Beschl. v.
14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006
- IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673) verringern oder erhöhen. Die Sache ist
deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des weiteren Beteiligten erfolgen kann.
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3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
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a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an
seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es
den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insolvenzgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni
2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675).
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b) Begehrt der vorläufige Verwalter - wie hier - im Hinblick auf einen vom
Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den
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Ausgangssatz von 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er
konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann jedoch von ihm nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, aaO S. 627).
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c) Hinsichtlich der Auslagenpauschale ist darauf hinzuweisen, dass die
von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Rechtsansicht, nach § 8
Abs. 3 InsVV sei die Auslagenpauschale nach angefangenen Kalendermonaten
zu berechnen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03,
ZIP 2004, 1715 f).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.05.2003 - InsO IN 127/02 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 T 136/03 -