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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 33/15
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vom
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12. Mai 2016
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA33.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
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und den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 12. Mai 2016
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2015 wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode auf Antrag des weiteren Beteiligten die Restschuldbefreiung nach § 298
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InsO versagt, weil die Mindestvergütung des Treuhänders durch die an ihn abgeführten Beträge nicht gedeckt war und der Schuldner den Betrag trotz Aufforderung nicht eingezahlt hatte. Der Beschluss wurde am 9. Juni 2015 dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und eine Beschlussabschrift am
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10. Juni 2015 dem Schuldner persönlich zugestellt. Am 24. Juni 2015 legte ein
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vom Schuldner für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt
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sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Mit
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Schreiben vom 22. Juli 2015 nahm der weitere Beteiligte seinen Versagungsan-
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trag zurück, weil der Schuldner zwischenzeitlich den angeforderten Betrag für
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die Mindestvergütung gezahlt hatte.
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Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1
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Satz 1 ZPO).
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1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
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nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung. Dieses verbietet eine Entscheidung durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts, wenn der Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BGH, Beschluss vom 16. April
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2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rn. 4 mwN). Im Streitfall ist in der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses zwar angegeben, der Beschluss sei
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durch den Einzelrichter ergangen. Dabei handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit, denn der Beschluss ist von der entscheidenden Kammer in
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der vollen Besetzung von drei Richtern unterzeichnet.
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2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die sofortige
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Beschwerde des Schuldners verfristet und deshalb unzulässig war. Die Frist
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von zwei Wochen, innerhalb der eine sofortige Beschwerde einzulegen ist, be-
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gann mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO;
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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - IX ZA 16/11, nv Rn. 2). Er hatte für den
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Schuldner unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmacht den Insolvenzeröffnungsantrag gestellt und ihn seither durchgängig vertreten. Eine
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Beendigung des Mandats vor der Zustellung des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung wird vom Schuldner nicht behauptet und wurde
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gegenüber dem Gericht nicht angezeigt. Der Beschluss war daher gemäß § 4
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InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. Der Umstand, dass eine Abschrift des Beschlusses
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kurze Zeit später auch dem Schuldner persönlich zugestellt wurde, führt nicht
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zu einem späteren Beginn des Fristlaufs. Maßgeblich ist schon wegen der Bestimmung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten. Sie setzte aber als zeitlich frühere Zustellung den Lauf der Beschwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die Zustellung an den Schuldner in
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gleicher Weise wirksam wäre (vgl. für Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte: BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345,
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347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer
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öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO: BGH, Beschluss vom
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14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 5).
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3. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird über
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den Fristbeginn bei mehrfacher Zustellung nicht belehrt. Ob dies geboten gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn eine Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist. Sie
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kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 67/14, WM 2016, 803
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Rn. 11 f). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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nach § 233 ZPO liegen im Streitfall aber nicht vor, weil der Schuldner anwaltlich
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vertreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, MDR
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2010, 1073, 1074).
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4. Die Rücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung
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mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat keine Auswirkungen. Das durch den Versagungsantrag eingeleitete Verfahren war mit dem Ablauf der Beschwerdefrist
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am 23. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die nachfolgende Rücknahme
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des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der
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Restschuldbefreiung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09,
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WM 2010, 1662 Rn. 4).
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Kayser
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Gehrlein
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Möhring
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Grupp
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Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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AG Rosenheim, Entscheidung vom 05.06.2015 - 603 IN 388/10 LG Traunstein, Entscheidung vom 22.10.2015 - 4 T 2513/15 -
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