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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/18
vom
3. Januar 2019
in dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:030119BIXZA17.18.0
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 3. Januar 2019
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2018 wird
abgelehnt.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn
sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft
ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem
Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM
- 3 -
2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und
verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2018 - 3 O 161/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2018 - I-28 W 30/18 -